Firmenwagen zur privaten Nutzung: Nachträglicher Einbau einer Sonderausstattung
Die Verwaltungsauffassung zu diesem Punkt ist, dass der Wert einer Sonderausstattung auch dann zum Bruttolistenpreis gehört, wenn die Sonderausstattung (z.B. ein Navigationsgerät) nachträglich eingebaut wird. Der Bruttolistenpreis soll demnach ab dem Monat des nachträglichen Einbaus um die tatsächlich anfallenden Kosten für die Sonderausstattung (einschließlich Umsatzsteuer) erhöht werden. Abweichend von dieser Verwaltungsauffassung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Bruttolistenpreisregelung stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Bruttolistenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln sei.
Somit kommt es darauf an, mit welcher Sonderausstattung die Firmenwagen im Zeitpunkt der Erstzulassung werkseitig ausgestattet sind. Die Kosten für den nachträglichen Einbau von Sonderausstattung sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Bruttolistenpreisregelung einzubeziehen.
Zeitlicher Horizont unerheblich
Dies gilt selbst dann, wenn die Sonderausstattung in zeitlicher Nähe zur Auslieferung des Fahrzeugs nachträglich eingebaut werden sollte. Diese vorteilhafte Rechtsprechung gilt z.B. für den nachträglichen Einbau von Navigationsgeräten, Diebstahlsicherungssystem, Klimaanlagen oder für eine nachträgliche Umrüstung des Fahrzeugs für den Betrieb mit Flüssiggas.
Achtung!
Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgen und ihre gegenteilige Auffassung aufgegeben wird.
Beispiel
Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ab 1.3.2011 einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 33 780 €. Im September 2011 lässt der Arbeitgeber nachträglich ein Navigationsgerät einbauen. Auf den Listenpreis dieses Geräts von 1500 € erhält er einen Preisnachlass von 30% und bezahlt somit 1050 €. Hinweis: Für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist der Bruttolistenpreis auf volle hundert Euro abzurunden.
Bisherige Verwaltungsauffassung für den geldwerten Vorteil Privatfahrten:
März bis August 1% von 33 700 € 337 €
ab September 1% von 34 800 € 348 €
Neue Sichtweise nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
ab März 1% von 33 700 € 337 €
Keine Änderung des geldwerten Vorteils der Höhe nach ab September!
(BFH-Urteil vom 13.10.2009 VI R 12/09)