Firmenwagen zur privaten Nutzung: Nutzungsverbot und Ehegatten-Arbeitsverhältnis
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf ein geldwerter Vorteil wegen privater Nutzung eines Firmenwagens nur dann angesetzt werden, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich den Firmenwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf der Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat; auf den Umfang der Privatnutzung kommt es aber nicht an.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf ein geldwerter Vorteil wegen privater Nutzung eines Firmenwagens nur dann angesetzt werden, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich den Firmenwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf der Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat; auf den Umfang der Privatnutzung kommt es aber nicht an. Folglich entfällt der Ansatz eines geldwerten Vorteils, wenn der Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Firmenwagen nicht (mehr) befugt ist (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung" besonders unter Nr. 18 Buchstaben a und c).
Die Entscheidung über die Frage, ob und wenn ja welches Firmenfahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen worden ist, hat das Finanzgericht als sog. Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen. Hierauf hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil hingewiesen. Im Streitfall hatte der klagende Arbeitnehmer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er sich entschieden habe, keine Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug durchzuführen, weil ihm dies steuerlich zu ungünstig erscheine. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein Verbot des Arbeitgebers zur Privatnutzung des Firmenwagens, sondern um die freiwillige Entscheidung des Arbeitnehmers von der eingeräumten Möglichkeit der Privatnutzung keinen Gebrauch zu machen. Dies verhindert nicht den Lohnzufluss. Ein weiterer Zeuge hatte zudem ausgesagt, dass es eine mündliche Absprache mit dem Inhalt gegeben habe, dass mit den Firmenfahrzeugen „in der Regel" keine Privatfahrten gemacht werden sollten. Die auf Grund dieser Aussagen gezogene Schlussfolgerung des Finanzgerichts, wonach kein generelles privates Nutzungsverbot bestanden habe, sondern im Gegenteil die Erlaubnis für eine zumindest gelegentliche Privatnutzung,verstößt laut Bundesfinanzhof weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Folglich war im Streitfall wegen der Möglichkeit der Privatnutzung und dem fehlenden ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ein geldwerter Vorteil nach der monatlichen 1%-Bruttolistenpreisregelung zu versteuern.
Die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses setzt voraus, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden muss. Dabei muss die vertragliche Vereinbarung auch unter Fremden üblich sein, also einem Fremdvergleich standhalten (vgl. die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, beim Stichwort „Ehegattenarbeitsverhältnis" unter Nr. 2). Diese Grundsätze wendet der Bundesfinanzhof nicht nur auf das Gesamtgehalt, sondern nunmehr auch auf einzelne Gehaltsbestandteile an. Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer-Ehegatten erkennt er daher nur dann an, wenn die Konditionen im konkreten Arbeitsverhältnis fremdüblich sind. Im Streitfall erhielt die Ehefrau für Büro- und Abrechnungsarbeiten (zeitlicher Umfang = 17 Stunden wöchentlich) ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 € und die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines VW Tiguan (geldwerter Vorteil = 437 € monatlich). Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnte die steuerliche Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses insgesamt ab, weil die Art und Weise der Vergütung der Arbeitsleistung einem Fremdvergleich nicht standhielt. Dem hat sich auch der Bundesfinanzhof angeschlossen. Letztlich führten die Gesamtumstände - einfache Bürotätigkeiten, geringe Höhe der Vergütung und private Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkw - zur Verneinung der Fremdüblichkeit.
(BFH-Urteil vom 6.2.2014 VI R 39/13; BFH-Beschluss vom 21.2.2014 X B 181/13, BFH/NV 2014 S. 523)