Firmenwagen zur privaten Nutzung: Werkseitig eingebautes Navigationsgerät kein steuerfreies Datenverarbeitungsgerät
Steuerfreistellung der geldwerten Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten u.a. wurde auf die geldwerten Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungssysteme ausgedehnt.
In den Online-Aktualisierungen des Lexikons für das Lohnbüro für dieses Jahr, haben wir bereits mehrfach (zuletzt in der Online-Aktualisierung für den Monat Juni 2012) darüber berichtet, dass die Steuerfreistellung der geldwerten Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten u.a. auf die geldwerten Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungssysteme ausgedehnt worden ist. Seit dieser Änderung ergibt sich nahezu täglich die Frage, wie weit der Begriff „betriebliche Datenverarbeitungssysteme“ auszulegen ist. Nach den bisher von den gesetzgebenden Körperschaften und der Finanzverwaltung gegebenen Auskünfte soll es sich bei Smartphones und Tablets um begünstigte betriebliche Datenverarbeitungssysteme handeln, während hingegen die Steuerfreistellung der geldwerten Vorteile z.B. bei der Überlassung von Konsolen, Smart TVs, Netzwerkswitches, iPods, MP3-Playern und Spielautomaten nicht in Betracht kommen soll.
Bei einer weiteren Anfrage im Deutschen Bundestag zu diesem Themenbereich hat die Bundesregierung die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem werkseitig in einen Firmenwagen fest eingebauten Satellitennavigationsgerät nicht um ein betriebliches Datenverarbeitungssystem im Sinne der nunmehr erweiterten Steuerbefreiungsvorschrift handelt. Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens darf bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1%-/0,03%-Regelung auch weiterhin nicht um den Anteil für das Navigationsgerät gemindert werden. Zur Begründung ihrer Meinung greift die Bundesregierung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2005 zurück, wonach ein werkseitig in den Firmenwagen fest eingebautes Satellitennavigationsgerät kein eigenständiges Wirtschaftsgut sei, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet und damit steuerfrei belassen werden könne.
Die Bundesregierung hat im Rahmen der Beantwortung der Anfrage auch darauf hingewiesen, dass die Auslegung der erweiterten Steuerbefreiungsvorschrift (begünstigte/nicht begünstigte Geräte) in nächster Zeit zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt werden wird. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.
Unberührt von den vorstehenden Ausführungen bleibt selbstverständlich die Regelung, dass die Kosten für den nachträglichen Einbau einer Sonderausstattung (z.B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme, Klimaanalagen) nicht in den Bruttolistenpreis einzubeziehen sind (vgl. hierzu die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 3 Buchstabe a).
(Bundestags-Drucksache 17/9811 vom 23.5.2012)
5. Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine Steuerfreiheit von Sonn- und Feiertagszuschlägen
Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, wird beim Stichwort „Gesellschafter-Geschäftsführer“ unter Nr. 6 Buchstabe c ausgeführt, dass von der GmbH gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar und daher regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung (= Einkünfte aus Kapitalvermögen) zu behandeln sind. Eine Lohnsteuerfreiheit dieser Zuschläge kann im Einzelfall allenfalls in Betracht kommen, wenn entsprechende Vereinbarungen auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Arbeitnehmern abgeschlossen wurden. Dies setzt allerdings auch voraus, dass die gesellschaftsfremden Arbeitnehmer
- eine mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vergleichbare Leitungsfunktion haben und
- eine Vergütung erhalten, die sich in derselben Größenordnung wie die Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers bewegt.
Den vorstehenden Grundsatz (keine Lohnsteuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, sondern verdeckte Gewinnausschüttung) hat der Bundesfinanzhof in einem Streitfall erneut bestätigt. Eine zusätzliche Vergütung für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit rechtfertigt die Annahme, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen die im Einkommensteuergesetz vorgesehene Steuerbefreiung verschafft werden soll. Solche Vereinbarungen widersprechen dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer sich in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifizieren und die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert.
Im Streitfall gab es zudem keinen gesellschaftsfernen Angestellten, der eine vergleichbare Vergütungsstruktur wie der Gesellschafter-Geschäftsführer aufwies. Alle anderen Angestellten, die die steuerfreien Zuschläge erhielten, bezogen nicht nur geringere Vergütungen, sondern hatten auch keinen Anspruch auf eine Tantieme; die im November geleisteten Prämien waren „lediglich“ das vertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld. Sie hatten außerdem – im Gegensatz zum Gesellschafter-Geschäftsführer – fest vereinbarte Wochenarbeitsstunden. Der deutlich höhere Grundlohn des Gesellschafter-Geschäftsführers und der Anspruch auf Tantieme sprachen dafür, dass damit auch der besondere Einsatz an Sonn- und Feiertagen sowie außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten berücksichtigt worden war. Von einem Gesellschafter-Geschäftsführer wird nämlich gewöhnlich ein höherer persönlicher Einsatz erwartet, der sich gerade nicht an einer konkreten Wochenarbeitszeit orientiert. Ein ordentlicher Geschäftsführer hätte daher mit dem Kläger kein zusätzliches Entgelt für die Arbeiten an Sonn- und Feiertagen vereinbart, zumal von Anfang an klar gewesen war, dass der Kläger am Kundengeschäft mitwirken musste und dies eben auch an Sonn- und Feiertagen. Er hätte dies vielmehr bereits bei der Bemessung des Geschäftsführergehalts berücksichtigt. Aus der Tatsache, dass eine wöchentliche Arbeitsstundenzahl nicht vereinbart worden war, geht schließlich hervor, dass die Bezahlung des Gesellschafter-Geschäftsführers am Arbeitsergebnis und nicht an der Arbeitszeit ausgerichtet worden war.
(BFH-Urteil vom 27.3.2012 VIII R 27/09)