Flexibilitätsprämie ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
Prämien aller Art, die einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zufließen, sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Einige Arbeitgeber sind bereit, ihren Arbeitnehmern eine sog. Flexibilitätsprämie zu zahlen, wenn eine Versetzung des Arbeitnehmers mit besonderen Erschwernissen verbunden ist (z.B. deutlich längere Fahrtstrecke und/oder deutlich höhere Kosten z.B. infolge von Kinderbetreuung). Solche Flexibilitätsprämien gehören mangels einer Steuerbefreiungsvorschrift zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
Eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um Arbeitslohn handelt, der für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt wird.
(§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
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