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Freistellung bei flexiblen Arbeitszeitmodellen

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Bei dem Ansparen von Wertguthaben muss eine klare Unterscheidung zwischen "flexiblen Arbeitszeitkonten" und "Wertguthaben" gemacht werden.

Bei dem Ansparen von Wertguthaben muss eine klare Unterscheidung zwischen "flexiblen Arbeitszeitkonten" und "Wertguthaben" gemacht werden. "Flexible Arbeitszeitkonten" sind für eine kurzfristige Ansparung und eine kurzfristige Inanspruchnahme gedacht, während "Wertguthaben" das Ziel von langen Freistellungen haben und somit auch eine lange Ansparphase notwendig wird.

Bisher galt bei der Sozialversicherung, dass bei "Wertguthaben" die Freistellungsphase mindestens ein Monat sein muss und im Umkehrschluss die Freistellung bei "flexiblen Arbeitszeitkonten" maximal ein Monat sein darf. Dies hatte zur Folge, dass bei Arbeitnehmern, die für mehr als einen Monat aufgrund von "flexiblen Arbeitszeitkonten" bei voller Entgeltfortzahlung freigestellt wurden, das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nach einem Monat endete. Dies hatte zur Folge, dass auch der Sozialversicherungsschutz endete und keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden.

Freistellungen von länger als einem Monat waren nur dann möglich, wenn eine Wertguthabenvereinbarung abgeschlossen wurde, die für Arbeitgeber aber zeit- und kostenaufwendig ist, da u.a. eine Insolvenzsicherung vorgenommen werden muss.

Im Zusammenhang mit der zurückliegenden Wirtschafts- und Finanzkrise haben viele Unternehmen zur Vermeidung von Entlassungen und Sozialplankosten unterschiedliche Beschäftigungssicherungsmaßnahmen ergriffen. Dabei wurden häufig bestehende, nicht zweckgebundene Arbeitszeitkonten mit Zeitguthaben abgebaut oder es wurden bestehende Kontenvereinbarungen genutzt, um mit Minussalden Entlassungen zu vermeiden. Häufig kam es so zu Freistellungen von mehr als einem Monat Dauer. Um den Erfordernissen der Praxis gerecht zu werden, wird eine Freistellung aus derartigen Zeitkonten bis zu einem Zeitraum von drei Monaten unter Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses möglich sein. Hierfür wurde in § 7 Abs. 1a folgender Satz eingefügt:


„Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist.“

 

Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt

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