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Gehaltsumwandlung

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Erfreuliche Verwaltungsauffassung zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung

Die Steuerfreiheit der Kindergartenzuschüsse sowie der Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung und die Pauschalbesteuerung der Fahrtkostenzuschüssen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit 15% sowie der Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung mit 25% setzt vorraus, dass die Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

 

Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2013, wird beim Stichwort „Gehaltsumwandlung“ unter Nr. 4, Fußnote 1, bereits auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hingewiesen, wonach die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt sei. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn sei der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn würden daher nur freiwillige Leistungen erbracht.

 

 

Erfreulicherweise ist die Finanzverwaltung der restriktiven Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Gunsten der Arbeitnehmer aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung nicht gefolgt.

 

Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat. Entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung, die auch durch die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt worden ist, sind lediglich Gehaltsumwandlungen für die Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung einer eigentlich begünstigten Arbeitgeberleistung schädlich.

 

Beispiel A

Arbeitnehmerin B erhält einen Bruttoarbeitslohn von 1500 €. Ab Juli 2013 zahlt ihr Arbeitgeber A – gegen einen entsprechenden Nachweis – zusätzlich einen Kindergartenzuschuss von 75 € monatlich.

Der Kindergartenzuschuss ist steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Unmaßgeblich ist, dass B ab Juli 2013 entsprechend der arbeitsrechtlichen Vereinbarung einen Rechtsanspruch auf diese zweckbestimmte Leistung hat.

 

Beispiel B

Wie Beispiel A. Ab Juli 2013 wird der Bruttoarbeitslohn von 1500 € auf 1425 € monatlich herabgesetzt und ein Kindergartenzuschuss von 75 € monatlich gezahlt.

Der Kindergartenzuschuss ist nicht steuer- und sozialversicherungsfrei, da es sich um eine schädliche Gehaltsumwandlung handelt. Der Kindergartenzuschuss als zweckbestimmte Leistung wird gerade nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt, den der Arbeitgeber schuldet.

 

In Arbeitsverträgen ist gelegentlich eine Klausel enthalten, wonach sich der Arbeitgeber vorbehält, die zugesagten steuerfreien oder pauschal zu besteuernden Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen zu kürzen oder einzustellen. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, anstelle der bisher zugesagten Leistungen eine Erhöhung seiner laufenden Bezüge zu verlangen. Bei einer solchen Rückfallklausel ist die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nicht erfüllt, sondern ebenfalls von einer für die Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung schädlichen Gehaltsumwandlung auszugehen.

 

(BMF-Schreiben vom 22.5.2013  IV C 5 – S 2388/11/10001-02; DOK 2013/0461548)

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