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Geringfügige Beschäftigung

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Verfahrensvereinfachung bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht

Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis irrtümlich als versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung bewertet wurde, führt die nachträgliche Korrektur bislang zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben nunmehr eine vereinfachte Vorgehensweise beschlossen.

 

Grundsatz

Der Grundsatz ist bekannt und führt in der betrieblichen Praxis im Regelfall zu keinen nennenswerten Problemen: Der Arbeitgeber muss jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten melden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen. Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, Beiträge zu berechnen und gegebenenfalls vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen (§§ 28a, 28e Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV).

 

Nachträgliche Korrektur


Gleichwohl kommt es immer wieder vor, dass erst im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu Unrecht als versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung bewertet wurde. Die Pflichtbeiträge werden in diesen Fällen regelmäßig nachberechnet (§ 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB IV), während die zu Unrecht gezahlten Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung auf schriftlichen Antrag von der Minijob-Zentrale erstattet werden. Dies führt zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand, weil die von der Minijob-Zentrale erstatteten Beiträge den Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge zustehen und an diese von den Arbeitgebern überwiesen werden müssen.


Verfahrensvereinfachung

Vor diesem Hintergrund und um einen Beitrag der Sozialversicherung zur Entbürokratisierung zu leisten, haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im November 2011 auf eine vereinfachte Vorgehensweise geeinigt:

  • Durch den Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung wird in den in Rede stehenden Fallkonstellationen lediglich die Differenz zwischen den zu Unrecht gezahlten Pauschalbeiträgen (einschließlich Umlagen) und den nachzuzahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (einschließlich Umlagen) je Versicherungszweig als Beitragsanspruch ermittelt.
  • Der Arbeitgeber wird durch den Betriebsprüfdienst aufgefordert, die nach der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) erforderlichen Meldekorrekturen vorzunehmen. Die an die Minijob-Zentrale übermittelten Meldungen werden für den Korrekturzeitraum storniert; der Krankenkasse sind Meldungen auf der Basis der vollen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zu übermitteln – also nicht nur in Höhe der ermittelten Differenz.
  • Die vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale übermittelten Beitragsnachweise werden nicht korrigiert und bleiben damit unverändert.
  • Die aufgrund der Versicherungspflicht des Arbeitnehmers zuständige Einzugsstelle stellt lediglich die vom Betriebsprüfer ermittelte Beitragsforderung (Differenzbetrag) zum Soll.

 

Beispiel
Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 300 EUR wird für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 bei der Minijob-Zentrale gemeldet (Beitragsgruppe 6500).
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass der monatliche Sachbezug (freie Unterkunft) in Höhe von 206 EUR nicht als Arbeitsentgelt berücksichtigt wurde.

 

Bisher monatlich entrichtete Beiträge zur Minijob-Zentrale:

Beitragsgruppe 6000 (13 %)                        
39,00 EUR

Beitragsgruppe 0500 (15 %)

Umlage U1 (0,6 %)

45,00 EUR

1,80 EUR

Umlage U2 (0,14 %) 0,42 EUR
Summe monatlich  
86,22 EUR

Gesamtsumme für den Zeitraum vom 1. Oktober – 31. Dezember 2011:

 

258,66 EUR

 


Durch den Betriebsprüfdienst erfolgt auf der Grundlage eines monatlichen Gesamtentgelts von 506 EUR eine Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Beitragsgruppe 1111) zugunsten der zuständigen Krankenkasse.

Das in Anwendung der Gleitzonenregelung reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt monatlich 430,59 EUR. Daraus errechnen sich folgende Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen:

 

Beitragsgruppe 1000 (15,5 %) 66,74 EUR
Beitragsgruppe 0100 (19,9 %) 85,68 EUR
Beitragsgruppe 0010 (3,0 %) 12,92 EUR

Beitragsgruppe 0001 (1,95 %)

Umlage U1 (2,0 %)*

8,40 EUR

8,61 EUR

Umlage U2 (0,3 %)* 1,29 EUR
Summe monatlich: 183,64 EUR

 

Gesamtsumme für den Zeitraum vom 1. Oktober – 31. Dezember 2011:

 

 

550,92 EUR


 

Der Arbeitgeber überweist der Krankenkasse lediglich die Differenz in Höhe von (550,92 EUR – 258,66 EUR =) 292,26 EUR. Das nach Maßgabe von § 14 DEÜV zu korrigierende meldepflichtige Entgelt beträgt (3 x 430,59 EUR =) 1 292 EUR.

*fiktive Werte

 

Quelle: AOK Newsletter PRAXIS AKTUELL 2/2012


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