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GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)

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Das von der Großen Koalition verabredete Gesundheitsreformgesetz liegt jetzt dem Bundestag vor und wurde am 9.5.2014 in erster Lesung beraten. Der Entwurf für das „GKV-Finanzstruktur- und Qua-litäts-Weiterentwicklungsgesetz“ (GKV-FQWG) sieht vor, dass der Beitragssatz ab 2015 von jetzt 15,5 auf 14,6 Prozent sinkt, wobei der hälftige Arbeitgeberanteil von 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben wird. Künftige Beitragssteigerungen werden also nur von den Versicherten getragen.

Das von der Großen Koalition verabredete Gesundheitsreformgesetz liegt jetzt dem Bundestag vor und wurde am 9.5.2014 in erster Lesung beraten. Der Entwurf für das „GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz“ (GKV-FQWG) sieht vor, dass der Beitragssatz ab 2015 von jetzt 15,5 auf 14,6 Prozent sinkt, wobei der hälftige Arbeitgeberanteil von 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben wird. Künftige Beitragssteigerungen werden also nur von den Versicherten getragen.

 

Der bisher allein von den Versicherten gezahlte Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent des Einkommens fällt ebenso weg wie die möglichen pauschalen Zusatzbeiträge und der damit verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich. Dafür können die Krankenkassen künftig einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben, falls sie mit den Einnahmen nicht auskommen. Da die Haushaltslage der einzelnen Kassen sehr unterschiedlich ist, werden sich auch die Aufschläge unterscheiden. Somit werden die Beiträge in der GKV künftig wieder variieren. Experten rechnen mit Zusatzbeitragen, die stark variieren können (zwischen 0,4 und 1,4 %). Die Bundesregierung erwartet aber zunächst einmal eine Entlastung für viele Versicherte. Der neue einkommensabhängige Zusatzbeitrag soll zum 1.1.2015 eingeführt werden und von den Arbeitgebern eingezogen werden. Dies bedeutet für die Arbeitgeber einen Zusatzaufwand, da sie den Zusatzbeitrag von den Arbeitnehmern erfragen und verwalten müssen. Evtl. könnte auch die Beitragssatzdatei der ITSG wieder reaktiviert werden.

 

Die Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags sowie jede Änderung erzeugt ein Sonderkündigungsrecht für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall aber eine Information des Arbeitnehmers erhalten, da dieser bei einer Sonderkündigung den Zusatzbeitrag nicht bezahlen muss.

 

Damit die unterschiedliche Einkommensstruktur der GKV-Mitglieder nicht zu Wettbewerbsverzerrungen bei den Kassen führt, ist ein „unbürokratischer und vollständiger Einkommensausgleich“ vorgesehen. Kassen mit weniger gut verdienenden Mitgliedern bekommen also einen Aufschlag über den Gesundheitsfonds. Dadurch werden alle Krankenkassen in Bezug auf die Höhe der beitragspflichtigen Einkommen ihrer Mitglieder rechnerisch gleichgestellt.

 

Zudem wird der sogenannte morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) weiterentwickelt. Er soll noch zielgenauer Kostenrisiken für die Kassen durch bestimmte Krankheiten ihrer Versicherten erfassen und ausgleichen. Aus dem Gesundheitsfonds erhalten Kassen für jeden Versicherten neben der Grundpauschale einen risikobezogenen Zu- oder Abschlag. Kassen, in denen viele Kranke versichert sind, bekommen mehr Geld zugewiesen als jene Kassen, die viele gesunde Mitglieder haben.

 

Die Novelle sieht auch die Gründung eines unabhängigen Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen in Form einer Stiftung vor. Das Institut soll beispielsweise die Aufgabe haben, Krankenhausleistungen miteinander zu vergleichen und die Ergebnisse zu veröffentlichen, damit Patienten dies bei der Wahl einer Klinik berücksichtigen können. Voraussichtlich 2016 soll das Institut arbeitsfähig sein.

 

Mit dem Gesetz will die Regierung die Beitragsautonomie sowie den Wettbewerb der Krankenkassen untereinander stärken. Anreize für eine „Risikoselektion“ und damit einhergehende Wettbewerbsverzerrungen sollen ausgeschlossen werden. Es bleibt bei dem Nebeneinander von Gesetzlicher und Privater Krankenvollversicherung. Auch an der beitragsfreien Familienmitversicherung in der GKV ändert sich nichts.

 

Quelle: hib 229 - Pressemitteilung des BMG vom 26.3.14

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