Grenzgänger: Nichtrückkehrtage bei Auswärtstätigkeiten
Der Bundesfinanzhof hatte in drei Streitfällen darüber zu entscheiden, ob die Höchstgrenzen für die Nichtrückkehrtage durch Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) der Arbeitnehmer überschritten wurden (BFH Urteile vom 15.11.2009, veröffentlicht am 3.2.2010).
Sog. Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die regelmäßig zwischen ihrem Wohnort in einem Vertragsstaat und dem Arbeitsort im anderen Vertragsstaat hin und zurück pendeln. Das Besteuerungsrecht für diese Grenzgänger steht nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dem Wohnsitzstaat zu.
Dieses Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates entfällt jedoch bei einer berufsbedingten Nichtrückkehr an den Wohnsitz an mehr als 45 Tagen (DBA-Frankreich) bzw. an mehr als 60 Tagen (DBA-Schweiz). Das Besteuerungsrecht für die Lohneinkünfte steht dann dem Tätigkeitsstaat zu .
Die aktuellen Fälle
Der Bundesfinanzhof hatte in zwei Streitfällen darüber zu entscheiden, ob die Höchstgrenzen für die Nichtrückkehrtage durch Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) der Arbeitnehmer überschritten wurden. Im ersten Streitfall hat er dies für die Grenzgängerregelung des DBA-Schweiz bei einem in Deutschland ansässigen und hier unbeschränkt steuerpflichtigen Abeitnehmer verneint, da bei der Berechnung der "schädlichen" Nichtrückkehrtage zwar Dienstreisetage mit auswärtiger Übernachtung in Deutschland zu berücksichtigen waren, nicht aber solche Dienstreisetage, an denen der Arbeitnehmer an den Wohnsitz zurückgekehrt ist (eintägige Dienstreisen, Rückreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen).
Im zweiten Streitfall für das DBA-Frankreich - und konkret einen in Frankreich wohnenden, in Deutschland mit seinen Lohneinkünften beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer - hat der Bundesfinanzhof angenommen, dass Dienstreisetage auch bei einer Rückkehr an den Wohnsitz in die Berechnung der Nichtrückkehrtage einzubeziehen sind, wenn der Arbeitnehmer ganztägig außerhalb der im Abkommen festgelegten Grenzzone gearbeitet hat.
Krankheitstage während Dienstreisen sind keine Nichtrückkehrertage
Keine Nichtrückkehrtage sind aber Krankheitstage während einer mehrtägigen Dienstreise. Auch Dienstreisetage, die auf Wochenenden oder Feiertage entfallen, gehören regelmäßig nicht zu den Nichtrückkehrtagen; dies gilt auch für die Anwendung des DBA-Schweiz. Um einen Nichtrückkehrtag handelt es sich aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Dienstreise infolge höherer Gewalt gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen; im Streitfall war dies eine "Taifunwarnung".
Sonderfall: leitende Angestellte
Im dritten Streitfall war die Anwendung der Grenzgängerregelung des DBA-Schweiz auf den in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten einer Schweizer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen, da die Höchstgrenze von 60 Nichtrückkehrtagen infolge von Dienstreisen überschritten war. Der Bundesfinanzhof entschied daher im Hinblick auf die abkommensrechtliche Sonderregelung für leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Schweizer Kapitalgesellschaft in Deutschland auch insoweit von der Besteuerung freizustellen sind, als die Tätigkeit tatsächlich außerhalb der Schweiz verrichtet worden ist.
(BFH-Urteile vom 15.11.2009 I R 15/09, I R 84/08 und I R 83/08)