Keine Familienversicherung für Kinder von Besserverdienenden
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem Urteil vom 12.2.2003 (Az: 1 BvR 624/01) entschieden, dass Kinder von der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind, wenn ein Elternteil privat versichert ist und dessen Gesamteinkommen höher ist als das Einkommen des gesetzlichen versicherten Elternteils. Gegen diese Rechtsauffassung hatte ein Ehepaar aus Niedersachsen Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Die Ehefrau ist gesetzlich versichert, ihr Ehemann, ein selbstständiger Rechtsanwalt, ist privat versichert. Da das Einkommen des Ehemanns das höhere war, wurden die vier Kinder ihm zugeordnet und es mussten eigene private Krankenversicherungen abgeschlossen werden. Begründet wurde die Verfassungsbeschwerde u.a. mit der Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Eltern.
Keine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Familienversicherung
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unbegründet ist. Das Bundesverfassungsgerichts hält damit an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 12. Februar 2003 fest, dass die Ungleichbehandlung verheirateter Elternteile gegenüber unverheirateten Elternteilen im Hinblick auf die Familienversicherung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verstößt. Die Ungleichbehandlung von Ehen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften mit Kind findet hier ihre Rechtfertigung nach wie vor in der Befugnis des Gesetzgebers, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 44/2011 vom 14. Juli 2011