Krankheitskosten bei Auslandsaufenthalt: Erstattung des Arbeitgebers
Erkrankt ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei einer privaten Reise ins Ausland, so hat er nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einen Leistungsanspruch auf Behandlung der Krankheit. Das gilt selbst dann, wenn die Behandlungskosten im Ausland höher als im Inland sind.
Erkrankt ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei einer privaten Reise ins Ausland, so hat er nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einen Leistungsanspruch auf Behandlung der Krankheit. Das gilt selbst dann, wenn die Behandlungskosten im Ausland höher als im Inland sind.
Denselben Leistungsanspruch hat ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, wenn er anlässlich eines beruflichen Aufenthalts im Ausland erkrankt. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Erstattung höherer Kosten für Auslandsbehandlung in gleicher Höhe verlangen kann, wie er für sie einen entsprechenden Erstattungsanspruch nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gegenüber seiner Krankenkasse hätte, wenn er privat ins Ausland gereist und dort erkrankt wäre. Da der Arbeitgeber die Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland veranlasst hat, werden entsprechend höhere Behandlungskosten nicht von der Krankenversicherung des Arbeitnehmers getragen. Die Krankenversicherung erstattet deshalb an den Arbeitgeber nur Krankheitskosten, wie sie im Inland angefallen wären. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Arbeitgeber die Differenz zwischen Auslands- und Inlandskrankheitskosten wegen der von ihm veranlassten Entsendung seines Arbeitnehmers ins Ausland zu tragen hat.
Allerdings sind als Leistungen aus einer Krankenversicherung auch die vom Arbeitgeber zu tragenden höheren Krankheitskosten für eine Behandlung im Ausland steuer- und beitragsfrei, weil der Arbeitnehmer insoweit auch dem Arbeitgeber gegenüber einen Erstattungsanspruch nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften hat. Unerheblich ist, dass der Arbeitgeber selbst nur einen Anspruch auf Erstattung der niedrigeren Krankheitskosten für eine Inlandsbehandlung gegenüber der Krankenversicherung seines Arbeitnehmers hat.
Erstattet aber der Arbeitgeber seinem im Ausland behandelten Arbeitnehmer darüber hinaus Kosten, auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber seiner Krankenversicherung hat (z.B. Chefarztbehandlung oder Einzelzimmerzuschläge bei Krankenhausaufenthalt), so beruhen diese Erstattungen nicht auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Sie können daher nur bis zu einem Betrag von 600 € jährlich unter der Voraussetzung einer Unterstützungsleistung steuerfrei belassen werden (vgl. die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2013, beim Stichwort „Unterstützungen“).
Hat der Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer für Auslandsaufenthalte eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen und steht dem Arbeitnehmer aufgrund der vertraglichen Regelungen ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistungen im Versicherungsfall gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu, sind die Beiträge steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Eine steuerliche Behandlung als steuerfreie Reisenebenkosten kommt nicht in Betracht (vgl. auch die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2013, beim Stichwort „Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten“ unter Nr. 13).
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG; § 17 SGB V)