Lohnpfändung: Berechnung des pfändbaren Einkommens nach der Nettomethode
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr.1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.4.2013, 10 AZR 59/12 zur Berechnung des pfändbaren Einkommens Folgendes entschieden (Leitsätze des Urteils):
„Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr.1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht.“
Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2013, wurde bisher entsprechend der herrschenden Meinung von der sog. Bruttomethode ausgegangen. Die Unterschiede zwischen der bisher geltende Bruttomethode und der künftig anzuwendenden Nettomethode soll nachfolgendes Beispiel erläutern, das vom Sachverhalt dem im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2013, beim Stichwort „Lohnpfändung“ enthaltenen Beispiel entspricht.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 2000 € erhält im Oktober 2013 eine Überstundenvergütung von 125 € und ein Urlaubsgeld von 200 €. Der Arbeitnehmer hat folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale: Steuerklasse III/0, Religionszugehörigkeit ev. Für Oktober 2013 ergibt sich folgende Lohnabrechnung:
| Monatslohn | 2 000,— |
| Überstundenvergütung: | |
| – Grundvergütung | 100,— |
| – Zuschlag 25% | 25,— 125,— |
| zusätzliches Urlaubsgeld | 200,— |
| Bruttoarbeitslohn | 2 325,— |
| Abzüge (aus 2325 €): | |
| Lohnsteuer (Steuerklasse III/0) | 87,66 |
| Solidaritätszuschlag | 0,— |
| Kirchensteuer (8%) | 7,01 |
| Sozialversicherung (20,425%) |
474,88 569,55 |
| Nettolohn | 1 755,45 |
Zur Ermittlung des pfändbaren Arbeitseinkommens
sind vom Nettolohn die Beträge abzuziehen, die
nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen gehören.
Dies sind
| – die Hälfte der Überstundenvergütung | 62,50 |
| - das Urlaubsgeld | 200,— 262,50 |
| verbleibender Betrag | 1 492,95 |
Nach der bisher geltenden sog. Bruttomethode waren vom Nettolohn in Höhe von 1755,45 € die unpfändbaren Beträge in voller Höhe abzuziehen, so dass sich ein verbleibender Betrag in Höhe von 1492,95 € ergab. Für diesen Betrag war der pfändbare Betrag aus der Lohnpfändungstabelle abzulesen.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.4.2013, 10 AZR 59/12 ist jedoch bei Lohnpfändungen nicht die Bruttomethode sondern die Nettomethode anzuwenden. Das bedeutet, dass die unpfändbaren Beträge nicht in voller Höhe abzuziehen sind sondern nur mit dem Restbetrag der verbleibt, wenn man von den unpfändbaren Beträgen die hierauf entfallenden Lohnabzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge) abzieht. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung:
Bruttolohn 2325 € |
Bruttolohn ohne unpfändbare Beträge (2325 € - 262,50 €) = 2 062,50 € |
Differenz |
|
| Lohnsteuer | 87,66 € | 42,16 € | 45,50 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| Kirchensteuer | 7,01 € | 3,37 € | 3,64 € |
| Sozialversicherung 20,425 % |
474,88 € |
421,27 € |
53,61 € |
| insgesamt | 569,55 € | 466,80 € | 102,75 € |
Auf die unpfändbaren Beträge entfallen folgende Abzüge:
| - Lohnsteuer ( 87,66 € - 42,16 € = ) | 45,50 |
| - Solidaritätszuschlag | 0,00 |
| - Kirchensteuer ( 7,01 € - 3,37 € = ) | 3,64 |
| - SV-Beiträge ( 474,88 € - 421,27 € = ) | 53,61 |
| insgesamt | 102,75 |
Das pfändbare Arbeitseinkommen errechnet sich somit
wie folgt:
| Nettolohn | 1 755,45 |
| abzüglich Nettobetrag der unpfändbaren Beträge (262,50 € - 102,75 € =) |
159,75 |
| pfändbarer Nettolohn monatlich | 1 595,70 |
Für den maßgebenden pfändbaren Nettolohn ist der pfändbare Betrag aus der seit 1. Juli 2013 gültigen Lohnpfändungstabelle abzulesen (abgedruckt im Bundesgesetzblatt 2013 Teil I S. 711). Der pfändbare Betrag beträgt unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für die Ehefrau 75,83 €.
An den Arbeitnehmer sind auszuzahlen:
| Nettolohn | 1 755,45 |
| abzüglich Pfändungsbetrag |
75,83 |
| auszuzahlender Betrag | 1 679,62 |
Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechung, Darmstadt