Lohnsteuerbescheinigung 2012: Ausstellungserlass und Muster bekannt gemacht
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Erlass zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2012 und das amtliche Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2012 bekannt gemacht.
Auf folgende Regelungen wird besonders hingewiesen:
- Lohnsteuerbescheinigungen sind auch zukünftig sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.
- Sofern für den Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer vergeben wurde oder der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat, ist weiterhin die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig.
- Es sind die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (= ELStAM) bzw. die auf der Lohnsteuerabzugsbescheinigung eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bescheinigen. Ein amtlicher Gemeindeschlüssel (= AGS) ist ab 2012 nicht mehr anzugeben.
- Unter Nr. 15 des Vordrucks sind die vom Arbeitgeber gezahlten Lohnersatzleistungen anzugeben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Wird vom Arbeitgeber in den Fällen des § 47b Abs. 4 SGB V Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt, ist dieses nicht unter Nr. 15 des Vordrucks anzugeben.
- Bei der Bescheinigung der Zukunftssicherungsleistungen (Nrn. 22 bis 28 des Vordrucks) ergeben sich für 2012 folgende Änderungen: Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit steuerfreiem Kurzarbeitergeld stehen, sind unter Nr. 22a nicht zu bescheinigen.
- Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist, sind unter Nr. 24a des Vordrucks einzutragen. Entsprechende Zuschüsse zu privaten Krankenversicherungen sind unter Nr. 24b zu bescheinigen. Unter Nr. 24c sind steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) einzutragen. Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld ist der gesamte vom Arbeitgeber gewährte Zuschuss zu bescheinigen. Der Arbeitnehmerbeitrag zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nr. 25 einzutragen. Es sind die an die Krankenkasse abgeführten Beiträge zu bescheinigen, d.h. ggf. mit Beitragsanteilen Krankengeld. Wurde ein Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag durchgeführt, ist der dadurch geminderte Betrag zu bescheinigen. Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern ist unter Nr. 25 und 26 der gesamte Beitrag zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Kranlenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nr. 24 zu bescheinigen. In Fällen, in denen der freiwillig versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nr. 25 und 26 keine Eintragungen vorzunehmen. Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon unter Nr. 24 zu bescheinigen. Unter Nr. 28 ist der tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung zu bescheinigen (z.B. Monatsbeitrag 500 €, Beschäftigungsdauer 3 Monate, Bescheinigung 1500 €).
Wurde beim Lohnsteuerabzug - ggf. auch nur in einzelnen Lohnabrechnungszeiträumen - die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt, ist auch diese zu bescheinigen (z.B. Ansatz der Mindestvorsorgepauschale für 2 Monate, Bescheinigung von 2/12 der Mindestvorsorgepauschale).
- Eine Korrektur der elektronisch an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerbescheinigung ist zulässig, wenn es sich um die bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt. Die erneute Übermittlung kann nur dann als Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche Ordnungs-Merkmal (Identifikationsnummer oder eTIN) unverändert beibehalten wird.
(BMF-Schreiben vom 22.8.2011 IV C 5 – S 2378/11/10002; DOK 2011/0474498)