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Lohnsteuerbescheinigung: Bekanntmachung des Musters für 2010

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Die Finanzverwaltung hat nunmehr das Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 bekanntgemacht. Die sich gegenüber 2009 ergebenden Änderungen stehen im Zusammenhang mit der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben ab dem Jahre 2010 auf-grund des sog. Bürgerentlastungsgesetzes (BMF-Schreiben vom 26.8.2009 IV C 5 – S 2378/09/10002).

Ab 2010 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung und etwaig nachgewiesene Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung in den Zeilen 25 bis 28 gesondert einzutragen.

Außerdem hat die Finanzverwaltung in ihrem Ausstellungserlass auf Folgendes hingewiesen:

 

- Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (Zeile 28) sind nur in Höhe der vom Versicherungsunternehmen bescheinigten Höhe zur Basisabsicherung einzutragen.

 

- Werden bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge von pauschal versteuertem Arbeitslohn erhoben, sind auch diese Beiträge zu bescheinigen.

 

- Hat der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn zurückgefordert, ist nur der entsprechend gekürzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und zurückgefordertem Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit Minuszeichen zu versehen.

 

- Sind Nachzahlungen laufender Arbeitslohn, sind diese für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden. Wird eine solche Nachzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr für Lohnzahlungszeiträume bis zur Beendigung geleistet, ist die bereits erteilte und übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren. Sonstige Bezüge, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder in folgenden Kalenderjahren gezahlt werden, sind gesondert zu bescheinigen. Als Dauer des Arbeitsverhältnisses ist in diesem Fall der Kalendermonat der Zahlung anzugeben.

 

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