Neue Beschäftigungsverordnung
Die Bundesregierung hat den "Entwurf einer Verordnung zur Änderung des Ausländerbe-schäftigungsrechts" vorgestellt. Die bestehende Beschäftigungsverordnung wird grundlegend umgestaltet und stark vereinfacht. Der deutsche Arbeitsmarkt wird so im Grundsatz auch für Absolventen von Ausbildungsberufen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union offen.
Das Bundeskabinett hat sich am 27.2.2013 mit dem "Entwurf einer Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts" befasst. Die bestehende Beschäftigungsverordnung wird grundlegend umgestaltet und stark vereinfacht. Der deutsche Arbeitsmarkt wird so im Grundsatz auch für Absolventen von Ausbildungsberufen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union offen. Nach der „Blauen Karte EU“ für Hochqualifizierte, der verbesserten Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und leichteren Einstiegschancen für Studierende aus Nicht-EU-Staaten ist dies eine weitere breite Brücke für qualifizierte Arbeitskräftezuwanderung aus aller Welt.
So funktioniert die neue Beschäftigungsverordnung:
Innerhalb der EU ist der Zugang zum Arbeitsmarkt schon heute uneingeschränkt möglich (mit Einschränkungen für Rumänien und Bulgarien bis Ende 2013). Die Verordnung öffnet den Arbeitsmarkt für Bewerberinnen und Bewerber von außerhalb der EU mit mittlerer Qualifikation, also mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Auf dem deutschen Arbeitsmarkt müssen Fachkräfte mit einer bestimmten Ausbildung fehlen (z.B. Heizungs- und Klimatechniker).
- Ausländische Bewerberinnen und Bewerber müssen einen passenden Ausbildungsabschluss haben, der mit einem inländischen Abschluss gleichwertig ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit schafft das Anerkennungsgesetz, das am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, die notwendigen Voraussetzungen.
Der Zugang von Nichtakademikern zum deutschen Arbeitsmarkt kann auf zwei Wegen punktgenau gesteuert werden:
- Zum einen über eine Positivliste, auf der die Engpassberufe stehen, in denen der Bedarf besonders groß ist. Die Positivliste wird gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit erstellt und kann flexibel nach dem jeweiligen Bedarf angepasst werden. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung wird ein Verfahren organisiert, um relevante Stellen bei der Engpassanalyse zu beteiligen und so eine breite Legitimation sicherzustellen.
- Zum anderen kann die Bundesagentur für Arbeit für einzelne Berufe bilaterale Vermittlungsabsprachen mit den Arbeitsverwaltungen in den Herkunftsländern treffen. In diesen Absprachen können zum Beispiel feste Kontingente und zeitliche Begrenzungen festgelegt werden. Außerdem wird es damit leichter, Bewerber im Ausland anzusprechen und zu informieren, weil die Arbeitsverwaltungen der Herkunftsländer eingebunden sind.
Blaue Karte EU – die Regeln auf einen Blick:
Schon seit dem 1. August 2012 sind mit der Blauen Karte die Hürden für den Zugang von Akademikern und ihren Familien von außerhalb der EU zum deutschen Arbeitsmarkt massiv gesenkt worden:
Jeder ausländische Akademiker kann den Aufenthaltstitel erhalten, wenn er einen Arbeitsplatz hat und im Jahr mindestens 46.400 Euro brutto verdient.
In Mangelberufen können solche Beschäftigten mit Hochschulabschluss auch dann eine Blaue Karte erhalten, wenn sie genauso viel verdienen wie vergleichbare inländische Arbeitnehmer, mindestens 36.200 Euro brutto jährlich.
Zur Arbeitssuche gibt es für Akademiker einen sechs Monate gültigen Aufenthaltstitel. Die Blaue Karte führt nach spätestens 33 Monaten zu einem Daueraufenthalt, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht.
Nach sechs Monaten wurden schon über 4.000 Blaue Karten erteilt – Tendenz weiter dynamisch steigend.
Ausländische Absolventen deutscher Hochschulen
Sie können darüber hinaus nach ihrem Abschluss 18 Monate lang nach einem angemessenen Arbeitsplatz in Deutschland suchen und dürfen in dieser Zeit uneingeschränkt jede Erwerbstätigkeit ausüben.
Hinweis
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesländer wurden im Vorfeld beteiligt; Anregungen wurden in den Entwurf aufgenommen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates wird die Verordnung am 1. Juli 2013 in Kraft treten.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom 27.2.2013