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Progressionsvorbehalt: Rückwirkende Verrechnung zwischen den Trägern der Sozialleistungen

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Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2013, ist beim Stichwort „Progressionsvorbehalt“ die steuerliche Auswirkung von Lohnersatzleistungen auch anhand von Beispielsfällen erläutert. Dabei ist auch von Bedeutung zu welchem Zeitpunkt die Lohnersatzleistungen dem Arbeitnehmer zugeflossen sind.

Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2013, ist beim Stichwort „Progressionsvorbehalt“ die steuerliche Auswirkung von Lohnersatzleistungen auch anhand von Beispielsfällen erläutert. Dabei ist auch von Bedeutung zu welchem Zeitpunkt die Lohnersatzleistungen dem Arbeitnehmer zugeflossen sind.

 

Hat ein Leistungsträger (LT 1) Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese Sozialleistung wegen der rückwirkenden Zubilligung einer anderen Sozialleistung nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die andere Sozialleistung zuständige Leistungsträger (LT 2) grundsätzlich erstattungspflichtig. Es erfolgt insoweit kein Rückgriff beim Arbeitnehmer (= Empfänger der Sozialleistung), sondern LT 2 erstattet LT 1 die an den Arbeitnehmer gezahlten Beträge (= Verrechnung zwischen den Trägern der Sozialleistungen). In diesen Fällen ist die ursprünglich von LT 1 gezahlte Sozialleistung in Höhe des Erstattungsanspruchs als Sozialleistung des LT 2 zu qualifizieren. Die von LT 2 gewährte Sozialleistung gilt in dieser Höhe im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Leistung als dem Arbeitnehmer zugeflossen. Das gilt unabhängig davon, ob nur eine Sozialleistung oder beide Sozialleistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Sie gilt zudem auch dann, wenn die andere Sozialleistung als Rente im Rahmen der sonstigen Einkünfte zu versteuern ist.

 

Beispiel A

Im Dezember 2013 erhält der Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe von 1000 €. Im April 2014 wird ihm rückwirkend zum 1.12.2013 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1000 € monatlich durch die Deutsche Rentenversicherung bewilligt. Die Deutsche Rentenversicherung erstattet der Krankenversicherung daher im Jahr 2014  1000 €.

Dem Arbeitnehmer ist im Jahr 2013 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1000 € und Krankengeld in Höhe von 0 € (1000 € erhalten abzüglich 1000 € erstattet) zugeflossen.

 

Beispiel B

 

Im Dezember 2013 erhält der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld in Höhe von 1000 €. Im April 2014 wird die Leistung rückwirkend durch Krankengeld in Höhe von 1000 € ersetzt. Die Krankenversicherung zahlt an die Bundesagentur für Arbeit einen Betrag von 1000 € im Jahr 2014.

Dem Arbeitnehmer ist im Jahr 2013 Krankengeld in Höhe von 1000 € und Arbeitslosengeld in Höhe von 0 € (1000 € erhalten abzüglich 1000 € erstattet) zugeflossen.

 

Beispiel C

Ein Steuerpflichtiger erhält vom 1.12.2013 bis zum 30.11.2014 das nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegende Arbeitslosengeld II in Höhe von 1000 € monatlich. Im Januar 2014 wird dem Steuerpflichtigen rückwirkend für den o.a. Zeitraum Elterngeld in Höhe von 300 € monatlich bewilligt. Noch im Januar 2014 werden 300 € von der das Elterngeld zahlenden Stelle an das Jobcenter erstattet.

Das Elterngeld unterliegt im Jahr 2013 in Höhe von 300 € und im Jahr 2014 in Höhe von 3300 € dem Progressionsvorbehalt.

 

Zu beachten ist, dass die Träger der Sozialleistungen die vorstehenden Grundsätze erst bei ihren elektronischen Meldungen an die Finanzverwaltung für die Kalenderjahre ab 2014 beachten müssen. Für die Jahre davor werden dem Arbeitnehmer auf Verlangen allerdings Papierbescheinigungen mit den steuerlich zutreffenden Beträgen ausgestellt.

 

(BMF-Schreiben vom 16.7.2013, BStBl. I S. 922)

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