Reisekosten - Behandlung von Frühstück
Die Besteuerung des Frühstücks bei Dienstreisen bereitet immer noch Kopfschmerzen. Zwar ist durch die Lohnsteuerrichtlinien 2011 mehr Klarheit entstanden, aber dennoch muss auf zwei besondere Sachverhalte hingewiesen werden:
Kürzung der Übernachtungsrechung gemäß LStR 9.7
Viele Hotels bieten mittlerweile sogenannte "Servicepauschalen" an. Darin enthalten sind neben dem Frühstück auch weitere Dienstleistungen wie z.B. die Bereitstellung von Internet, die Nutzung der Hotelgarage oder Ähnliches. Hierzu ist aus Kreisen der Finanzverwaltung zu hören, dass die einzelnen Bestandteile der Servicepauschale überprüft werden sollen. Es geht vor allem um die Frage, ob ein Dienstreisender tatsächlich die Leistung benötigt oder ob nur noch das Frühstück übrig bleibt. Beinhaltet die Servicepauschale beispielsweise das Frühstück und die Garage, muss der Reisende auch die Garage nutzen. Der Nachweis wird ihm schwerfallen, wenn die Reise mit der Bahn unternommen wird. Ähnlich wird es bei einer Servicepauschale sein, die neben dem Frühstück auch die Internetnutzung beinhaltet, der Reisende aber keinen PC hat bzw. im Hotelzimmer nicht dienstlich arbeiten muss.
Kürzung der Verpflegungspauschale gemäß LStR 8.1
Die LStR 8.1. ermöglicht es, die Verpflegungspauschale um den Sachbezugswert zu kürzen. Da dieser aber nur 1,57 Euro beträgt, entsteht dem Arbeitgeber ein höherer Kostenanteil als bei der Verwendung der LStR 9.7. Als Ausweg bietet sich die arbeitsrechtliche Möglichkeit an, die Kürzung mit einem höheren Betrag (z.B. 4,80 Euro) vorzunehmen. Lohnsteuerrechtlich ist dies nicht zu beanstanden, aber es entsteht eine "sonstige entgeltliche Leistung des Arbeitgebers an den Mitarbeiter" und somit eine umsatzsteuerpflichtige Einnahme. Wobei die gesamte Einnahme umsatzsteuerpflichtig ist und nicht nur der Differenzwert zum Sachbezugswert. Hierauf weist die OFD Rheinland in einer Kurzinfo am 17.2.2011 hin.