Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten
Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand verfassungsgemäß
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit (6 € bei 8 Stunden Abwesenheit, 12 € bei 14 Stunden Abwesenheit und 24 € bei 24 Stunden Abwesenheit jeweils von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte) können bei derselben Auswärtstätigkeit für einen Zeitraum von drei Monaten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden.
Entsprechend dieser Regelung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch ein selbständiger Unternehmensberater, der über mehrere Monate wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage im Betrieb eines Kunden tätig wird, die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit als Betriebsausgaben geltend machen kann. Das gilt auch dann, wenn die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue erteilt werden, solange die Tätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort und im zeitlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit ausgeübt wird. Dies war im Streitfall gegeben, da es sich um Beratungsleistungen handelte, wobei es unerheblich war, dass sich diese auf diverse Unternehmenstätigkeiten (Produktion, Absatz, Logistik, EDV) bezogen. Eine Unterbrechung der Tätigkeit von mindestens vier Wochen Dauer führt allerdings zu einer neuen Dreimonatsfrist. Die Richter halten diese Regelungen auch für verfassungsgemäß.
Die vorstehenden Urteilsgrundsätze gelten entsprechend bei einer Auswärtstätigkeit von Arbeitnehmern. Außerdem ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung nicht von derselben Auswärtstätigkeit ausgeht, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Dies hat zur Folge, dass die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand in diesem Fall auch über drei Monate hinaus berücksichtigt werden können. Im Streitfall kam dies allerdings nicht zum Zuge, da die Tätigkeit an zwei bis vier Arbeitstagen wöchentlich aufgesucht wurde.
Ausblick auf die Rechtslage ab 2014: Ab dem 1.1.2014 gibt es eine zweistufige Staffelung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen: 12 € bei 8 Stunden Abwesenheit sowie für den An- und Abreistag einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit und 24 € bei 24 Stunden Abwesenheit jeweils von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Eine zeitliche Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von mindestens vier Wochen führt unabhängig vom Grund der Unterbrechung zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist. Im für 2013 noch geltenden Recht hat eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung der Tätigkeit keinen Einfluss auf den Ablauf der Dreimonatsfrist.
(BFH-Urteil vom 28.2.2013 III R 94/10)