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Reisekostenrecht ab 1.1.2014

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Am 30.9.13 hat das BMF das BMF-Schreiben zum neuen Reisekostenrecht ab 1.1.2014 veröffentlicht und einige Änderungen gegenüber dem Entwurf vorgenommen.

BMF-Schreiben vom 30.9.2013 - IV C 5 - S 2353/13/10004

Am 30.9.13 hat das BMF das BMF-Schreiben veröffentlicht und einige Änderungen gegenüber dem Entwurf vorgenommen.

Erste Tätigkeitsstätte

Zentraler Punkt der ab 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Neuregelungen ist die gesetzliche
Definition der ersten Tätigkeitsstätte, die künftig an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt. Dies wird unter Pkt. 1 des Schreibens ausführlich behandelt.

In Rz. 2 wird ausdrücklich beschrieben, dass ein Arbeitnehmer nur eine erste Tätigkeitsstätte haben kann. Es wird aber auch klar gemacht, dass ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte sondern nur auswärtige Tätigkeiten haben kann.

Die Festlegung wird vorrangig vom Arbeitgeber aufgrund von dienst- oder arbeitsrechtlichen Gründen vorgenommen. Unterlässt ein Arbeitgeber dies, wird nach quantitativen Kriterien festgelegt. Eine Negativfestlegung ist nicht möglich.

In Rz. 6 wird ausführlich beschrieben, dass ein Arbeitnehmer allein aus tarifrechtlichen, mit-bestimmungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen zu einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet werden kann. Auf die Qualität des Tätigwerdens kommt es dabei somit nicht an.

BMF-Schreiben hier:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2013-09-30-Grundsaetze-steuerliches-Reisekostenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3


- Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt -
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