„Riester-Rente“: Zulageanspruch kann nachträglich gesichert werden
Das Bundeskabinett hat im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens eine Verbesserung für die „Riester-Sparer“ beschlossen.
Das Bundeskabinett hat im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens eine Verbesserung für die „Riester-Sparer“ beschlossen. Damit reagiert man auf Fälle, in denen bereits ausgezahlte Zulagen von bis zu 154 € jährlich zurückgefordert worden waren, weil die Sparer unwissentlich oder aus Versehen keinen Eigenbeitrag geleistet hatten. Dabei handelt es sich zumeist um folgende Fallgestaltung:
Ein nicht berufstätiger Ehepartner kann eine eigene Riester-Zulage bekommen, wenn der berufstätige Ehegatte einen „Riester-Vertrag“ abschließt. Dazu muss der nicht berufstätige Ehepartner zwar auch einen eigenen „Riester-Vertrag“ abschließen, darauf aber keine Eigenbeiträge einzahlen; der nicht berufstätige Ehepartner ist mittelbar zulageberechtigt.
Bei der Geburt eines Kindes tritt dann aber eine ganz entscheidende Änderung ein. Die Ehefrau wird Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, da der Staat ihr für drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge zahlt und Rentenversicherungszeiten anrechnet. Dadurch wechselt die Ehefrau bei der „Riester-Rente“ von der mittelbaren zur unmittelbaren Zulageberechtigung und muss mindestens 60 € pro Jahr in den eigenen Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage von bis zu 154 € jährlich zu erhalten.
Viele haben dies in der Vergangenheit übersehen und werden nun darüber informiert, dass sie ihre Eigenbeiträge nachzahlen und so die volle Zulage doch erhalten können. Betroffene „Riester-Sparer“ müssen dazu lediglich die Beiträge auf ihren „Riester-Vertrag“ nachträglich einzahlen und ihrem Anbieter (z.B. Bank, Sparkasse, Versicherung) mitteilen, für welche Jahre die Einzahlung bestimmt ist. Um alles weitere kümmert sich der Anbieter und die staatliche Zulagestelle. Die Zulagestelle wird dann auch die zunächst zurückgeforderte Zulage wieder automatisch auf dem „Riester-Vertrag“ des Sparers gutschreiben.
Zudem wird gesetzlich geregelt, dass ab 2012 alle „Riester-Sparer“ – auch wenn sie nur mittelbar zulageberechtigt sind – mindestens 60 € im Jahr auf ihren „Riester-Vertrag“ einzahlen müssen, um die volle Zulage von 154 € jährlich zu erhalten. Beachten Sie aber bitte, dass der erforderliche Mindesteigenbeitrag in den Fällen der unmittelbaren Zulageberechtigung oftmals höher als 60 € ist, nämlich 4% des Vorjahresbruttogehalts – höchstens 2 100 € jährlich - abzüglich Zulagen (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2011, in Anhang 6a unter Nr. 4).
Übrigens: Bei einer schädlichen Verwendung (z.B. Kündigung des „Riester-Vertrags“) bleibt es dabei, dass die Steuervorteile der Vergangenheit (Zulage, ggf. zusätzliche Einkommensteuerersparnis durch Sonderausgabenabzug) vom Sparer zurückgezahlt werden müssen (vgl. hierzu die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2011, in Anhang 6a unter Nr. 7 „Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen“).
(Kabinettbeschluss zum Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 4.5.2011, Bundesrats-Drucksache 253/11; Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 4.5.2011)
Ein nicht berufstätiger Ehepartner kann eine eigene Riester-Zulage bekommen, wenn der berufstätige Ehegatte einen „Riester-Vertrag“ abschließt. Dazu muss der nicht berufstätige Ehepartner zwar auch einen eigenen „Riester-Vertrag“ abschließen, darauf aber keine Eigenbeiträge einzahlen; der nicht berufstätige Ehepartner ist mittelbar zulageberechtigt.
Bei der Geburt eines Kindes tritt dann aber eine ganz entscheidende Änderung ein. Die Ehefrau wird Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, da der Staat ihr für drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge zahlt und Rentenversicherungszeiten anrechnet. Dadurch wechselt die Ehefrau bei der „Riester-Rente“ von der mittelbaren zur unmittelbaren Zulageberechtigung und muss mindestens 60 € pro Jahr in den eigenen Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage von bis zu 154 € jährlich zu erhalten.
Viele haben dies in der Vergangenheit übersehen und werden nun darüber informiert, dass sie ihre Eigenbeiträge nachzahlen und so die volle Zulage doch erhalten können. Betroffene „Riester-Sparer“ müssen dazu lediglich die Beiträge auf ihren „Riester-Vertrag“ nachträglich einzahlen und ihrem Anbieter (z.B. Bank, Sparkasse, Versicherung) mitteilen, für welche Jahre die Einzahlung bestimmt ist. Um alles weitere kümmert sich der Anbieter und die staatliche Zulagestelle. Die Zulagestelle wird dann auch die zunächst zurückgeforderte Zulage wieder automatisch auf dem „Riester-Vertrag“ des Sparers gutschreiben.
Zudem wird gesetzlich geregelt, dass ab 2012 alle „Riester-Sparer“ – auch wenn sie nur mittelbar zulageberechtigt sind – mindestens 60 € im Jahr auf ihren „Riester-Vertrag“ einzahlen müssen, um die volle Zulage von 154 € jährlich zu erhalten. Beachten Sie aber bitte, dass der erforderliche Mindesteigenbeitrag in den Fällen der unmittelbaren Zulageberechtigung oftmals höher als 60 € ist, nämlich 4% des Vorjahresbruttogehalts – höchstens 2 100 € jährlich - abzüglich Zulagen (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2011, in Anhang 6a unter Nr. 4).
Übrigens: Bei einer schädlichen Verwendung (z.B. Kündigung des „Riester-Vertrags“) bleibt es dabei, dass die Steuervorteile der Vergangenheit (Zulage, ggf. zusätzliche Einkommensteuerersparnis durch Sonderausgabenabzug) vom Sparer zurückgezahlt werden müssen (vgl. hierzu die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2011, in Anhang 6a unter Nr. 7 „Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen“).
(Kabinettbeschluss zum Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 4.5.2011, Bundesrats-Drucksache 253/11; Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 4.5.2011)
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