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SGB XI Änderungsgesetz

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Am 8.4.2014 wurde vom dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) der Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (5. SGB XI-ÄndG) vorgestellt.
Neben Verbesserungen bei den Pflegeleistungen sind Änderungen geplant, die für die Arbeitgeber wichtig und interessant sind.

Am 8.4.2014 wurde vom dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) der Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (5. SGB XI-ÄndG) vorgestellt.

 

Neben Verbesserungen bei den Pflegeleistungen sind Änderungen geplant, die für die Arbeitgeber wichtig und interessant sind.

 

  • In diesem Gesetz wird der Beitragssatz zum 1. Januar 2015 um 0,3 Beitragssatzpunkte angehoben. Mit der Bildung eines Vorsorgefonds soll die Finanzierung der aufgrund der demografiebedingt im Zeitverlauf steigenden Leistungsausgaben gerechter auf die Generationen verteilt werden.
  • Eine weitere Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 % soll noch in dieser Legislaturperiode erfolgen.
  • Angehörige, die eine Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen (Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden/Woche mit selbstfinanzierter Ausgleichszahlung) sollen einen Rechtsanspruch bekommen.
  • Die Einführung einer Lohnersatzleistung für Arbeitnehmer, die für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen und für bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 Pflegezeitgesetz), erfolgt zeitnah in einem gesonderten Gesetz. Dies soll analog der Regelung beim Krankengeld zur Betreuung erkrankter Kinder erfolgen.


Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt
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