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Spenden der Belegschaft zugunsten der Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika

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Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2011, wird beim Stichwort „Spenden der Belegschaft“ ausgeführt, dass Arbeitslohnspenden aus Billigkeitsgründen nicht als zugeflossener Arbeitslohn angesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Spenden unmittelbar abführt (z.B. an ein Spendenkonto der durch Naturkatastrophen Geschädigten). Die Finanzverwaltung hat einen Erlass betreffend steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika herausgegeben. Dieser Erlass enthält folgende Regelung für Arbeitslohnspenden:

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens auf einem Arbeitszeitkonto zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

 

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf diese Aufzeichnung kann allerdings verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung (= steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn) nicht anzugeben. Die im Ergebnis steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer im Rahmen der Sonderausgaben nicht als Spende berücksichtigt werden.

 

Die vorstehenden Ausführungen gelten für Arbeitslohnspenden im Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2011.

 

Keine Freistellung der Beitragspflicht im SV-Recht

 

Eine Besonderheit gilt allerdings im Sozialversicherungsrecht: Das Sozialversicherungsrecht sieht nach der geltenden Rechtslage für Arbeitslohnspenden ins Ausland keine Freistellung von der Beitragspflicht vor.

 

(BMF-Schreiben vom 2.8.2011  IV C 4 – S 2223/07/0015 :006)

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