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Spenden der Belegschaft zugunsten der Opfer der Naturkatastrophen in Japan

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Die Finanzverwaltung hat einen Erlass betreffend steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der verheerenden Naturkatastrophen im März 2011 in Japan herausgegeben. Dieser Erlass enthält folgende Regelung für Arbeitslohnspenden:

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens auf einem Arbeitszeitkonto zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Entsprechendes gilt für den Verzicht der Arbeitnehmer zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von den Naturkatastrophen und den Folgeschäden betroffene Arbeitnehmer eines zu demselben Konzern wie die Firma des Arbeitgebers gehörenden Unternehmens.

 

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf diese Aufzeichnung kann allerdings verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung (= steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn) nicht anzugeben. Die im Ergebnis steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer im Rahmen der Sonderausgaben nicht als Spende berücksichtigt werden.

 

Die vorstehenden Ausführungen gelten für Arbeitslohnspenden im Zeitraum vom 11.3. bis 31.12.2011.

 

Achtung-  Besonderheiten im Sozialversicherungsrecht!

 

Eine Besonderheit gilt allerdings im Sozialversicherungsrecht: Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind lediglich die steuerlich nicht belasteten Belegschaftsspenden zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Eine Ausdehnung aus Auslandssachverhalte ist bisher noch nicht erfolgt. Arbeitslohnspenden zugunsten der Opfer der Naturkatastrophen in Japan sind demnach beitragspflichtig.

 

(BMF-Schreiben vom 24.3.2011  IV C 4 – S 2223/07/0015 :005, DOK 2011/0219607; § 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV)

 

 

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