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Stellungnahmen zum BFH Urteil- Anerkennung von Ausbildungskosten

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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 und VI R 7/10 entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte. Zu diesen Urteilen gibt es mittlerweile umfangreiche Stellungnahmen.

In der Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.8.2011 wurde festgestellt, dass die Verfahren an die Finanzgerichte zur erneuten Prüfung zurückgegeben wurden. Das Bundesministerium der Finanzen prüft nunmehr die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Eckpunkte, die der BFH in seinem Urteil vorgegeben hat.

 

Der Deutsche Steuerberaterverband rät in seiner Mitteilung vom 17.8.2011 dazu, Aufwendungen für das Studium fortan geltend zu machen und eine entsprechende Verlustfeststellung zu beantragen. Werbungskosten können sein: Aufwendungen für Kurse, Lehrgänge, Tagungen sowie Studien- und Prüfungsgebühren. Ferner zählen hierzu die Kosten für Lernmaterialien, Fachbücher oder Kopien. Abschreibungen können sich auf Arbeitsmittel wie den Laptop ergeben. Das gleiche gilt für Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte

 

Auch der Bund der Steuerzahler rät betroffenen Studenten weiterhin, die Kosten für das Erststudium in der Steuererklärung als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend zu machen. Mögliche Verluste können dann während des Studiums angesammelt und beim späteren Berufsstart steuermindernd gegengerechnet werden. Die Aufwendungen für das Studium können in allen noch offenen Fällen nachgemeldet werden. Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies für mindestens vier Jahre nachholen. Bis zum 31.Dezember 2011 kann also noch die Erklärung für 2007 abgegeben werden. Geltend gemacht werden können beispielsweise Kosten für Fachliteratur, Studienfahrten, Schreibmaterial, aber auch die Semestergebühren und die Fahrtkosten zur Uni.

 

Der Bund der Lohnsteuerhilfevereine weist in seiner Stellungnahme vor allem auf die Möglichkeit der Verlustfortschreibung hin. Studienkosten waren bisher nur als so genannte Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro absetzbar. Von dieser Regelung profitierten jedoch nur Auszubildende, die bereits während des Studiums über steuerpflichtige Einnahmen verfügten. Sonderausgaben sind zwar steuerlich absetzbar, aber nur in dem Jahr, in dem sie geleistet werden. Ein Vortrag dieser Aufwendungen in ein späteres Kalenderjahr, um diese dann mit den Einnahmen in den ersten Berufsjahren zu verrechnen, ist nur Werbungskosten vorbehalten.

 

 Quellen: Pressemitteilungen der oben genannten Institutionen

 

Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt

 

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