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Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld ist zulässig

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Das Bundessozialgericht hat in zwei Fällen entschieden, dass der von den verheirateten Klägerinnen während ihrer jeweiligen Schwangerschaft veranlasste Steuerklassenwechsel bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist.

Das Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat des Kindes berechnet. Dabei sind u.a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67% des so ermittelten Nettoeinkommens, höchstens 1 800 € monatlich.

 

Entscheidung des BSG

Das Bundessozialgericht hat nunmehr in zwei Fällen entschieden, dass der von den verheirateten Klägerinnen während ihrer jeweiligen Schwangerschaft veranlasste Steuerklassenwechsel bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist. In dem einen Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden. Das führ-te zu geringeren monatlichen Steuerabzugsbeträgen vom Arbeitslohn der Klägerinnen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (nunmehr nach der Steuerklasse V berechneten) zu zahlenden Lohnsteuerbeträge stark an, so dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Einkommensteuerveranlagung wieder ausgeglichen.

 

Kein Rechtsmißbrauch

Nach Meinung des Bundessozialgerichts ist das Verhalten der Klägerinnen hinsichtlich des Steuerklassenwechsels nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der jeweilige Steuer-klassenwechsel war nach dem Einkommensteuergesetz zulässig. Seine Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes weder aus-geschlossen noch sonst wie beschränkt. Nach dem erkennbaren Schutzzweck dieses Gesetzeszwecks lässt sich ein Missbrauchsvorwurf auch nicht hinreichend begründen. Die Möglichkeit eines solchen Steuerklassenwechsels ist im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede war. Auch im Rahmen von zwi-schenzeitlichen Änderungen des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetz ist auf eine begrenzende Regelung – ungeachtet bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten – verzichtet worden.

(Urteile vom Bundessozialgericht vom 25.6.2009 B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R).

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