Studiengebühren: Kostenübernahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, wird beim Stichwort „Studiengebühren“ ausgeführt, dass eine nicht zu steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn führende Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse nur dann vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber bei einem Ausbildungsdienstverhältnis die vom Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren übernimmt.
Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, wird beim Stichwort „Studiengebühren“ ausgeführt, dass eine nicht zu steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn führende Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse nur dann vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber bei einem Ausbildungsdienstverhältnis die vom Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren übernimmt. Außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sollten die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren steuer- und beitragspflichtig sein.
Auf Grund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und von Eingaben der Arbeitgeberverbände hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung noch einmal überdacht und in einer Verwaltungsanweisung grundlegend dazu Stellung genommen, in welchen Fällen die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium des Arbeitnehmers als Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zu steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn führen. Danach gilt Folgendes:
Ausbildungsdienstverhältnis
Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, das heißt, die Teilnahme zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis gehört (z.B. Ausbildungsdienstverhältnisse in Form von dualen Studiengängen).
Wie bereits bisher ist von einem nicht zum Zufluss führenden ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, wenn der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren ist. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist, sofern der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet ist und diese zurückfordern kann, wenn der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt. Tritt dieser Fall ein, richtet sich der Umfang der Rückzahlungsverpflichtung – abweichend von der bisherigen Sichtweise - nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen (das heißt zeitanteilige Berechnung oder gar Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung, wenn der Grund für das Ausscheiden in der Sphäre des Arbeitgebers liegt).
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung
Ein berufsbegleitendes Studium ist steuerlich z.B. dann eine Fort- oder Weiterbildungsleistung, wenn Teilzeitbeschäftigte ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung ein berufsbegleitendes Studium absolvieren und das Teilzeitarbeitsverhältnis das Studium lediglich ermöglicht (z.B. „Bankakademie“ in der Kreditwirtschaft).
Für ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an den übernommenen Studiengebühren müssen in diesem Fall folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es darf sich nicht um eine „Erstausbildung“ handeln, was bei beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistungen in aller Regel auch nicht der Fall ist,
- die Durchführung des Studiums muss beruflich veranlasst sein (= beruflicher Bezug) und
- durch das Studium soll die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöht werden.
Sind die vorstehenden drei Voraussetzungen erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob die Studiengebühren vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer geschuldet werden. Die Übernahme vom Arbeitnehmer geschuldeter Studiengebühren muss der Arbeitgeber allerdings vorab schriftlich zusagen. Ebenso ist es aus steuerlicher Sicht unerheblich, in welchem Umfang Rückforderungsmöglichkeiten bestehen, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen kurze Zeit nach Beendigung der Bildungsmaßnahme verlässt.
(BMF-Schreiben vom 13.4.2012 IV C 5 – S 2332/07/0001; § 1 Abs. 1 Nr. 15 Sozialversicherungsentgeltverordnung)