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Übergangsgeld für Geringfügig Beschäftigte

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Die Minijob-Zentrale hat auf die Möglichkeit hingewiesen, dass geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen durch die Rentenversicherung haben; dies allerdings nur, wenn der Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit ausgesprochen wurde. In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die Verpflichtung des Arbeitgebers hingewiesen, seine Arbeitnehmer über die Möglichkeit zur Befreiung von der RV-Pflicht zu informieren.

Alle Minijobber haben im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht in der Regel auch während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird.

 

Der sechswöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung vermindert sich, wenn anrechenbare Vorerkrankungszeiten vorliegen. Wird die Maßnahme erst nach Ablauf der sechsten Woche einer Arbeitsunfähigkeit angetreten, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

 

Das Übergangsgeld überbrückt diese einkommenslosen Zeiten während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme. Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangsgeld aus einem Minijob ist unter anderem, dass unmittelbar vor der Maßnahme Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden.

 

Dies ist der Fall, wenn der Minijobber bei Aufnahme des Minijobs oder zu einem späteren Zeitpunkt auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet. Durch die so genannte "Beitragsaufstockung" erlangt er den Status eines in der Rentenversicherung versicherungspflichtigen Arbeitnehmers.

 

Der Anspruch auf Übergangsgeld hängt von der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in der Person des Minijobbers ab. Zuständig für die Prüfung, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, ist der Rentenversicherungsträger, der die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme bewilligt hat.

 

Höhe des Übergangsgeldes

 

Die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich nach dem Verdienst im Minijob. Beispielsweise erhält ein kinderloser Minijobber, der die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung aufstockt und ein monatliches Arbeitsentgelt von 400,00 Euro erzielt, ein kalendertägliches Übergangsgeld von circa 7,25 Euro.

 

Soziale Sicherung während des Übergangsgeldbezuges

 

Für Minijobber besteht auch während des Bezuges von Übergangsgeld in der Regel Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Beiträge müssen sie während dieses Zeitraums nicht zahlen; diese gelten als vom Rentenversicherungsträger entrichtet.

 

Beiträge aufstocken - Ansprüche sichern

 

Minijobber erwerben durch ihre Tätigkeit geminderte Rentenansprüche. Sie haben jedoch die Möglichkeit, durch die Zahlung von Aufstockungsbeiträgen vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.

 

Der Minijobber muss lediglich eine Erklärung bei seinem Arbeitgeber unterschreiben, dass er auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet. Er erklärt sich damit bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent (beziehungsweise 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,6 Prozent aufzustocken.

 

Der Minijobber kann den Verzicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Minijobs rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn erklären. Entscheidet er sich später für die Beitragsaufstockung, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der unterschriebenen Erklärung beim Arbeitgeber folgt und endet mit dem Ende der Beschäftigung.

 

Für den Arbeitgeber wirkt sich die Abgabe der Verzichtserklärung des Minijobbers finanziell nicht aus. Er zahlt weiterhin 15 Prozent des Arbeitsentgelts (5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten) zur Rentenversicherung. Der Minijobber übernimmt lediglich die verbleibende Differenz zum vollen Beitragssatz (zurzeit 19,6 Prozent) in Höhe von 4,6 Prozent des Arbeitsentgelts (14,6 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten). Bei einem angenommenen monatlichen Verdienst von 400,00 Euro beträgt der vom Minijobber aufzuwendende Aufstockungsbeitrag bei gewerblichen Arbeitgebern aktuell 18,40 Euro.

 

Mit Beginn der Beitragsaufstockung behält der Arbeitgeber den Eigenanteil vom Verdienst des Minijobbers ein und führt diesen zusammen mit den übrigen pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale ab. Die Meldung zur Sozialversicherung ist entsprechend zu ändern.

 

Pressemitteilung der Minijob- Zentrale vom 25.6.2012

 

 

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