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Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn

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Eine sog. Nettolohnvereinbarung wirkt nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Anders als bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer bleibt der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt Schuldner der Lohnsteuer und zur Abgabe einer Einkommen-steuererklärung verpflichtet bzw. berechtigt. Aus diesem Grund enthält das Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2010, beim Stichwort „Nettolöhne“ unter Nr. 1 die Aussage, dass ein weiterer steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vorliegt, wenn der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkom-mensteuererklärung des Arbeitnehmers trägt. Dies hat nunmehr auch der Bundesfinanzhof bestätigt (BFH, Urteil vom 21.1.2010, VI R 2/08).

Er verneint das Vorliegen eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, weil die Übernahme der Steuerberatungskosten für die Einkommensteuererklärungen auch im eigenen Interesse der Arbeitnehmer – der Arbeitnehmer ist als Steuerschuldner zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet bzw. berechtigt - erfolgte.

Die Richter betonen dabei, dass die Nettolohnvereinbarung einerseits auf dem Wunsch der Arbeitnehmer nach Vergleichbarkeit von Inlands- und Auslandsgehalt beruht und andererseits dem Interesse des Arbeitgebers dient, diesem Wunsch möglichst kostengünstig, leicht administrierbar und flexibel Rechnung zu tragen.

 

Motive für Nettolohnvereinbarung sind maßgebend

 

Die Übernahme der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen durch den Arbeitgeber führt auch dann zu Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber alle etwaigen Erstattungen von Steuerbeträgen und Sozialabgaben unwiderruflich abgetreten haben. Maßgebend sind die Motive für den Abschluss einer Nettolohnvereinbarung (vgl. die Erläuterungen am Ende des vorstehenden Absatzes) und nicht der wirtschaftliche Verbleib der Erstattung von Steuern und Sozialabgaben. Bei etwaigen Erstattungen an den Arbeitgeber handelt es sich allerdings um Arbeitslohnrückzahlungen, die zu einer Verminderung des laufenden Bruttoarbeitslohns führen.

 

Wichtig!

 

Die Übernahme der Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt übrigens zu einem weiteren Nettolohn in Form eines sonstigen Bezugs, der zur Ermittlung der zutreffenden Steuerabzugsbeträge in einen Bruttolohn hochgerechnet werden muss.

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