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Umgang mit beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern

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In dem Beitrag wird diese Arbeitnehmergruppe behandelt unter den Aspekten "Nachweis der ausländischen Einkünfte" und "Lohnsteuertabelle bei zeitweiser Tätigkeit in Deutschland".

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer I: Nachweis der ausländischen Einkünfte

 

Ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer wird auf seinen Antrag hin wie ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer behandelt, wenn er nahezu seine gesamten Einkünfte in Deutschland erzielt. Dies ist der Fall, wenn

 

- die Summe aller Einkünfte im Kalenderjahr 2011 zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder

 

- die ausländischen Einkünfte, die nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, höchstens 8 004 € betragen (der Betrag von 8 004 € wird bei bestimmten Ländern um 25%, 50% oder gar 75% gekürzt).

 

Ist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer zudem Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaats, kann er in diesem Fall auch die familienbezogenen Steuervergünstigungen (insbesondere die Steuerklasse III) in Anspruch nehmen.

Allerdings müssen beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die wie ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer behandelt werden wollen, die Höhe der ausländischen Einkünfte durch eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde auf amtlichen Vordruck nachweisen. Ein solcher Nachweis ist vom beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer laut Bundesfinanzhof auch dann zu erbringen, wenn er angibt, gar keine ausländischen Einkünfte erzielt zu haben (= Vorlage einer sog. „Nullbescheinigung“). Für den Fall, dass der ausländische Staat keine solchen „Nullbescheinigungen“ ausstellt, ist eine Bescheinigung der deutschen Auslandsvertretung vorzulegen.

(BFH-Urteil vom 8.9.2010 I R 80/09)

 

 Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer II: Lohnsteuertabelle bei zeitweiser Tätigkeit in Deutschland

 

Besteht ein Dienstverhältnis nicht während eines vollen Monats, sondern beginnt oder endet es während des Monats, so ist der während dieser Zeit bezogene Arbeitslohn auf die einzelnen Kalendertage umzurechnen. Die Lohnsteuer ergibt sich in diesem Fall aus dem mit der Zahl der Kalendertage vervielfachten Betrag der Lohnsteuer-Tagestabelle.

 

Solange das Dienstverhältnis aber fortbesteht, sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat. Aufgrund dieser Regelung in den Lohnsteuer-Richtlinien entsteht z.B. kein Teillohnzahlungszeitraum, wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber eine Auslandstätigkeit, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist, während des Monats beginnt oder beendet. Entsprechendes gilt, wenn ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber zeitweise in Deutschland und zeitweise im Ausland tätig wird.

 

Beispiel A

Ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer wird einmal wöchentlich für seinen inländischen Arbeitgeber in Deutschland (das Besteuerungsrecht für diesen Tag hat Deutschland) und an den anderen Arbeitstagen – für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat – im Ausland tätig.

Bei der Lohnabrechnung des beschränkt steuerpflichtigen Arbeitsnehmers ist die Monatstabelle anzuwenden. Es entsteht kein Teillohnzahlungseitraum.

 

Beispiel B

Wie Beispiel A. Der Arbeitnehmer wird erstmals Mitte Februar 2011 in Deutschland tätig und damit beschränkt steuerpflichtig. Das Dienstverhältnis zum inländischen Arbeitgeber, für den er bisher im Ausland tätig war, bestand aber schon vorher.

Auch in diesem Fall ist bei der Lohnabrechnung des beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers die Monatstabelle anzuwenden. Es entsteht kein Teillohnzahlungszeitraum.

 

Beispiel C

Wie Beispiel A. Das Dienstverhältnis und damit auch die beschränkte Steuerpflicht werden Mitte Februar 2011 erstmals begründet.

Wegen der Begründung des Dienstverhältnisses entsteht für Februar 2011 ein Teillohnzahlungszeitraum mit der Folge, dass nach Umrechnung des Arbeitslohns auf die einzelnen Kalendertage die Lohnsteuer-Tagestabelle anzuwenden ist.

 

Entsprechend den vorstehenden Beispielen ist auch zu verfahren, wenn in den Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung das in Deutschland ansässige Unternehmen inländischer Arbeitgeber wird, weil es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt. Der sog. wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff setzt nicht voraus, dass das inländische Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.

(R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 LStR)

 

Jürgen Plenker, Oberamtsrat im Lohnsteuerreferat des Finanzministerium Nordrhein-Westfalen und Co-Autor des Lexikon für das Lohnbüro

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