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Umlageversicherung bei Minijobs

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Die Minijob-Zentrale hat am 10.2.2011 in einem Newsletter die Bedeutung und Handhabung des Ausgleichverfahrens für Arbeitgeberaufwendungen bei Minijobs behandelt.

In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass es keine Unterschiede zwischen voll SV-pflichtigen Arbeitnehmern und Geringfügig Beschäftigten gibt. Alle Arbeitnehmer, die mindestens vier Wochen im Unternehmen sind, haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens 42 Tage.

 

Ebenso gibt es bei dem Anspruch auf Mutterschutzlohn bzw. dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld keinen Unterschied. Allerdings kann bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nur max. 10 Euro/Monat sein, da nur die Differenz zum Mutterschaftsgeld (das sind 390 Euro) zu erstatten ist. 

 

Die Teilnahme an den Umlageverfahren U1 und U2 ist für die Arbeitgeber Pflicht (U1 nur wenn entsprechende Mitarbeiterzahl vorhanden). Die einheitliche Einzugstelle ist hierbei die Minijob-Zentrale, die auch die bundeseinheitlichen Beitragssätze festlegt. Diese betragen bei U1-Umlage = 0,6% und bei der U2-Umlage = 0,14% des Arbeitsentgeltes

 

Die U1-Umlage erstattet im Krankheitsfall 80 Prozent des für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Arbeitsentgelts. Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft bzw. Mutterschaft werden zu 100 Prozent erstattet.

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