Umzugskosten: Erhöhung der Pausch- und Höchstbeträge zum 1.1.2011
Bei einem beruflich veranlassten Umzug können die hierdurch entstehenden Aufwendungen in bestimmtem Umfang vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden.
Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2011, beim Stichwort „Umzugskosten“ unter „Neues auf einen Blick“ sowie in Fußnoten zu den einzelnen Aufwendungsarten sind bereits die voraussichtlichen Beträge für das Kalenderjahr 2011 genannt worden. Das Bundesministerium der Finanzen hat nunmehr diese Beträge erwartungsgemäß bekannt gemacht.
Geringfügige Erhöhung
Die höchstmögliche Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen ist zum 1.1.2011 für Ledige auf 640 € und für Verheiratete auf 1 279 € geringfügig erhöht worden. Für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören, beträgt der Erhöhungsbetrag ab 1.1.2011 282 € je Person.
Beispiel A
Ein Arbeitnehmer (verheiratet, zwei Kinder) zieht anlässlich eines Arbeitgeberwechsels von Hamburg nach München um.
Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
Für das Ehepaar 1 279 € (bisher: 1 271 €)
Für zwei Kinder (2 x 282 €) 564 € (bisher: 560 €)
Der maßgebende Höchstbetrag für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht des Kindes wurde ab 1.1.2011 geringfügig auf 1 612 € erhöht.
Beispiel B
Umzugsbedingte zusätzliche Unterrichtskosten im April 2011 1 000,00 €
Voll erstattungsfähig/abzugsfähig: 50% von 1 612 € 806,00 €
Übersteigender Betrag 194,00 €
Hiervon ¾ erstattungsfähig/abzugsfähig 145,50 €
Insgesamt ist also ein Betrag von 951,50 € (806,- € zuzüglich 145,50 €) steuerfrei ersetzbar bzw. als Werbungskosten abziehbar.
Die höchstmögliche Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen bei Auslandsumzügen außerhalb der Europäischen Union wurde zum 1.1.2011 für Ledige auf 1 280 € und für Verheiratete auf 2 558 € geringfügig heraufgesetzt. Der Erhöhungsbetrag für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören, beträgt ab 1.1.2011 je Person 564 €. Der maßgebende Höchstbetrag für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht des Kindes beträgt bei Auslandsumzügen ab 1.1.2011 3 224 €.
(BMF-Schreiben vom 30.12.2010 IV C 5 – S 2353/08/10007; DOK 2010/1016750; BStBl. 2011 I S. 43)
Jürgen Plenker, Oberamtsrat im Lohnsteuerreferat des Finanzministerium Nordrhein-Westfalen und Co-Autor des Lexikon für das Lohnbüro