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Umzugskosten: Rückwirkende Erhöhung der Pausch- und Höchstbeträge zum 1.1.2012

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Bei einem beruflich veranlassten Umzug können die hierdurch entstehenden Aufwendungen in bestimmtem Umfang vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden.

Bei einem beruflich veranlassten Umzug können die hierdurch entstehenden Aufwendungen in bestimmtem Umfang vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. die Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, beim Stichwort „Umzugskosten“).

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat nunmehr die rückwirkend zum 1.1.2012 erhöhten neuen Pausch- und Höchstbeträge für Umzugskosten bekannt gemacht. Die neuen Beträge gelten für Umzüge, die nach dem 31.12.2011 beendet werden.

 

Die höchstmögliche Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen ist rückwirkend zum 1.1.2012 für Ledige auf 657 € und für Verheiratete auf 1 314 € erhöht worden. Für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören, beträgt der Erhöhungsbetrag rückwirkend ab 1.1.2012  289 € je Person.

 

Beispiel A

Ein Arbeitnehmer (verheiratet, zwei Kinder) zieht im April 2012 anlässlich eines Arbeitgeberwechsels von Hamburg nach München um.

Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

 

Für das Ehepaar
1 314 € (bisher: 1 283 €)
Für zwei Kinder (2 x 289 €)   
578 € (bisher:   566 €)
                                                                                          

Der maßgebende Höchstbetrag für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht des Kindes wurde rückwirkend zum 1.1.2012 auf 1 657 € angehoben. Der zusätzliche umzugsbedingte Unterricht ist z.B. durch eine Bescheinigung der Schule nachzuweisen.

 

Beispiel B

Umzugsbedingte zusätzliche Unterrichtskosten im April 2012  
1 000,00 €
Voll erstattungsfähig/abzugsfähig: 50% von 1 657 €      
828,50 €
Übersteigender Betrag 
171,50 €
Hiervon ¾ erstattungsfähig/abzugsfähig
128,63 €

 

Insgesamt ist also ein Betrag von 957,13 € (828,50 € zuzüglich 128,63 €) steuerfrei ersetzbar bzw. als Werbungskosten abziehbar.

 

Die höchstmögliche Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen bei Auslandsumzügen außerhalb der Europäischen Union wurde rückwirkend zum 1.1.2012 für Ledige auf 1 314 € und für Verheiratete auf 2 628 € heraufgesetzt. Der Erhöhungsbetrag für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören, beträgt rückwirkend ab 1.1.2012 je Person 578 €. Der maßgebende Höchstbetrag für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht des Kindes beträgt bei Auslandsumzügen rückwirkend ab 1.1.2012  3 314 €.

 

(BMF-Schreiben vom 23.2.2012  IV C 5 – S 2353/08/10007; DOK 2012/0161821)


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