Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren
BMF-Schreiben vom 26.11.2013 Az.: IV C 5 - S 2367/13/10001
Wichtigste Aussage in diesem Schreiben ist die Verlängerung der Vereinfachungsregel zur Berücksichtigung der dem Arbeitgeber mitgeteilten privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge bis zur Bereitstellung im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
Das BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 22.10.2010. Wichtigste Aussage in diesem Schreiben ist die Verlängerung der Vereinfachungsregel zur Berücksichtigung der dem Arbeitgeber mitgeteilten privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge bis zur Bereitstellung im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
Die im Lohnsteuerrecht berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversiche-rung werden künftig durch das ELStAM-Verfahren bereitgestellt. Im alten Schreiben vom 22.10.10 wurde geregelt, dass die dem Arbeitgeber bis zum 31. März 2011 mitgeteilten Beiträge auch im Rah-men des Lohnsteuerabzugs 2011, 2012 und 2013 (weiter) zu berücksichtigen sind, wenn keine neue Beitragsmitteilung erfolgt. Allerdings fehlt in dem Schreiben die Regelung für die Folgejahre, wenn die elektronische Bereitstellung mittels ELStAM nicht rechtzeitig erfolgt.
Im dem BMF-Schreiben vom 26.11.13 wird unter Pkt. 6.1 folgendes gereglt:
Nach Aussagen der ELStAM-Projektgruppe soll die elektronische Bereitstellung im Laufe des Jahres 2015 realisiert werden.
Quelle: Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt
Die im Lohnsteuerrecht berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversiche-rung werden künftig durch das ELStAM-Verfahren bereitgestellt. Im alten Schreiben vom 22.10.10 wurde geregelt, dass die dem Arbeitgeber bis zum 31. März 2011 mitgeteilten Beiträge auch im Rah-men des Lohnsteuerabzugs 2011, 2012 und 2013 (weiter) zu berücksichtigen sind, wenn keine neue Beitragsmitteilung erfolgt. Allerdings fehlt in dem Schreiben die Regelung für die Folgejahre, wenn die elektronische Bereitstellung mittels ELStAM nicht rechtzeitig erfolgt.
Im dem BMF-Schreiben vom 26.11.13 wird unter Pkt. 6.1 folgendes gereglt:
Der Arbeitgeber hat folgende Beitragsbescheinigungen des Versicherungsunternehmens
im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen:
- eine bis zum 31. März des Kalenderjahres vorgelegte Beitragsbescheinigung über
- die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Vorjahres,
- eine Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des laufenden Kalenderjahres oder eine Bei-tragsbescheinigung über die nach § 10 Absatz 2a Satz 4 Nummer 2 EStG übermittelten Daten für das Vorjahr.
Eine dem Arbeitgeber vorliegende Beitragsbescheinigung ist auch im Rahmen des
Lohnsteuerabzugs der Folgejahre (weiter) zu berücksichtigen, wenn keine neue Beitragsbeschei-nigung vorgelegt wird.
Nach Aussagen der ELStAM-Projektgruppe soll die elektronische Bereitstellung im Laufe des Jahres 2015 realisiert werden.
Quelle: Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt