Was Arbeitgeber bei Schließung bzw. Insolvenz einer Krankenkasse beachten müssen
Vor dem Hintergrund aktueller Medienberichte über mögliche Krankenkasseninsolvenzen möchten wir Sie nochmals (vgl. RS VI/090/10 vom 18. Juni 2010) darüber informieren, was in diesem Fall der Arbeitgeber zu beachten hat.
Vor dem Hintergrund aktueller Medienberichte über mögliche Krankenkasseninsolvenzen möchten wir Sie nochmals (vgl. RS VI/090/10 vom 18. Juni 2010) darüber informieren, was in diesem Fall der Arbeitgeber zu beachten hat.
Mit der Verabschiedung des "Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung" (vgl. RS VI/189/08 vom 20. Oktober 2008) wurde zum 1. Januar 2010 die Insolvenzfähigkeit aller gesetzlichen Krankenkassen hergestellt.
Das war politisch gewollt und ist bei bestehendem Kassenwettbewerb systemimmanent. Im Sinne der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es auch keinen Grund, warum Krankenkassen, die unwirtschaftlich arbeiten und/oder eine kritische Größe nicht erreichen, eine Bestandsgarantie erhalten sollen. Es gehört zur Marktwirtschaft, wenn solche Unternehmen aus dem Wettbewerb ausscheiden. Zudem hat der Gesetzgeber zahlreiche Sicherungsmechanismen vorgesehen, wie z. B. in § 265a SGB V: "Finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse."
Den Versicherten entsteht im Insolvenz- oder Schließungsfall kein Schaden. Sie können innerhalb von zwei Wochen (Pflichtversicherte) bzw. drei Monaten (freiwillig Versicherte) zu einer anderen, frei wählbaren gesetzlichen Krankenkasse wechseln. Der Versicherungsschutz bleibt jederzeit gewährleistet.
Der Arbeitgeber ist von einer Schließung bzw. Insolvenz einer Krankenkasse dann unmittelbar betroffen, wenn der Versicherte von seinem Wahlrecht keinen bzw. keinen rechtzeitigen Gebrauch macht. In diesen Fällen meldet der Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter bei der Kasse an, bei der sie vor ihrer Mitgliedschaft in der insolventen Kasse versichert waren. Ist diese nicht zu ermitteln, wählt der Arbeitgeber eine neue Krankenkasse für seine Mitarbeiter aus (§ 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V analog). Für den Arbeitgeber resultieren daraus - aufgrund des bundesweit einheitlichen Beitragssatzes von 15,5 % insgesamt bzw. 7,3 % Arbeitgeberanteil - keine finanziellen Vor- oder Nachteile.
Den Arbeitgeber treffen damit genau die Pflichten, die er heute schon etwa bei Neueinstellungen hat, bei denen der neue Arbeitnehmer keine Mitgliedsbescheinigung vorlegt.
Dr. Volker Hansen, Dominik Naumann
Mit der Verabschiedung des "Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung" (vgl. RS VI/189/08 vom 20. Oktober 2008) wurde zum 1. Januar 2010 die Insolvenzfähigkeit aller gesetzlichen Krankenkassen hergestellt.
Das war politisch gewollt und ist bei bestehendem Kassenwettbewerb systemimmanent. Im Sinne der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es auch keinen Grund, warum Krankenkassen, die unwirtschaftlich arbeiten und/oder eine kritische Größe nicht erreichen, eine Bestandsgarantie erhalten sollen. Es gehört zur Marktwirtschaft, wenn solche Unternehmen aus dem Wettbewerb ausscheiden. Zudem hat der Gesetzgeber zahlreiche Sicherungsmechanismen vorgesehen, wie z. B. in § 265a SGB V: "Finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse."
Den Versicherten entsteht im Insolvenz- oder Schließungsfall kein Schaden. Sie können innerhalb von zwei Wochen (Pflichtversicherte) bzw. drei Monaten (freiwillig Versicherte) zu einer anderen, frei wählbaren gesetzlichen Krankenkasse wechseln. Der Versicherungsschutz bleibt jederzeit gewährleistet.
Der Arbeitgeber ist von einer Schließung bzw. Insolvenz einer Krankenkasse dann unmittelbar betroffen, wenn der Versicherte von seinem Wahlrecht keinen bzw. keinen rechtzeitigen Gebrauch macht. In diesen Fällen meldet der Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter bei der Kasse an, bei der sie vor ihrer Mitgliedschaft in der insolventen Kasse versichert waren. Ist diese nicht zu ermitteln, wählt der Arbeitgeber eine neue Krankenkasse für seine Mitarbeiter aus (§ 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V analog). Für den Arbeitgeber resultieren daraus - aufgrund des bundesweit einheitlichen Beitragssatzes von 15,5 % insgesamt bzw. 7,3 % Arbeitgeberanteil - keine finanziellen Vor- oder Nachteile.
Den Arbeitgeber treffen damit genau die Pflichten, die er heute schon etwa bei Neueinstellungen hat, bei denen der neue Arbeitnehmer keine Mitgliedsbescheinigung vorlegt.
Dr. Volker Hansen, Dominik Naumann
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