Werbungskosten: Entnahme von Stunden aus einem Zeitguthaben für berufliche Fortbildung
Die tarifvertragliche Verpflichtung, für die eigene berufliche Qualifizierung eine Eigenbeteiligung einzubringen, führt nicht zu einer steuerlich als Werbungskosten abziehbaren Ausgabe.
In ihren Einkommensteuererklärungen verweisen Arbeitnehmer zur Berücksichtigung von Fortbildungskosten als Werbungskosten vermehrt auf folgende tarifvertragliche Regelung:
"Für die Qualifizierung (betriebliche Weiterbildung) bringt der Arbeitnehmer jährlich eine Eigenbeteiligung von 50 Stunden ein. Diese wird dem persönlichen Zeitsaldo entnommen. Sollte der Arbeitnehmer mehr als 50 Stunden für die Qualifizierung aufwenden, so werden diese wie Arbeitszeit vergütet. Teilzeitbeschäftigte bringen die Eigenbeteiligung anteilig ein."
Als Folge dieser tarifvertraglichen Regelung machen Arbeitnehmer pauschal einen Anteil ihres Lohnes als Fortbildungskosten geltend, indem der umgerechnete Stundenlohn mit 50 Stunden multipliziert wird. Bei einem Stundenlohn von z.B. 30 € wird ein Betrag von 1 500 € (30 € x 50 Stunden) als Werbungskosten geltend gemacht.
Die Finanzverwaltung lässt allerdings einen Werbungskostenabzug für entgangenen bzw. aus dem Zeitsaldo entnommenen Lohn nicht zu. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind berücksichtigungsfähig, wenn und sobald sie beim Arbeitnehmer abgeflossen sind und so bei ihm zu einer endgültigen Vermögensminderung geführt haben. Zu den Werbungskosten rechnen daher nur die konkret beruflich veranlassten Ausgaben in Geld oder Geldeswert. Die in der geschilderten Fallgestaltung für die Fortbildung (im Ergebnis unentgeltlich) zu erbringende Mehrarbeit führt nicht zu einem Werbungskostenabzug, da ein tatsächlicher Aufwand in Geld oder Geldeswert nicht entstanden ist. Die tarifvertragliche Verpflichtung, für die eigene berufliche Qualifizierung eine Eigenbeteiligung einzubringen, führt nicht zu einer steuerlich als Werbungskosten abziehbaren Ausgabe.
(Kurzinformationen Einkommensteuer der Oberfinanzdirektion NRW Nr. 11/2014 vom 20.3.2014)