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Zukunftssicherungsleistung: Keine Anwendung der 44-Euro-Freigrenze mangels Sachbezug

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Beiträge des Arbeitgebers für die Zuklunftssicherung des Arbeitsnehmers sind nicht mehr als Sachlohn anzusehen, sondern als Barlohn.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2011 entschieden, dass es sich bei der Gewährung von (Kranken-)Versicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge um Sachlohn handelt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Für die Prüfung und Anwendung der 44-Euro-Freigrenze waren die Ausgaben des Arbeitgebers auf die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer zu verteilen. Die Finanzverwaltung war der Auffassung des Bundesfinanzhofs zunächst gefolgt und hatte lediglich bei Zukunftssicherungsleistungen, die mit 20% pauschal besteuert werden (z.B. Beiträge zur Gruppenunfallversicherung, „alte“ Direktversicherungen), eine Anwendung der 44-Euro-Freigrenze abgelehnt.

Ab dem 1.1.2014 hat die Finanzverwaltung nunmehr ihre Auffassung geändert! Sie geht bei Beiträgen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z.B. private Pflegezusatzversicherung oder Krankentagegeldversicherung) generell von Barlohn aus, für den die 44-Euro-Freigrenze, die ja bekanntlich einen Sachbezug voraussetzt, nicht in Anspruch genommen werden kann. Die neue Verwaltungsauffassung gilt zudem unabhängig davon aus, ob

  • der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt oder
  • der Arbeitgeber die Beiträge als Versicherungsnehmer entrichtet und der Arbeitnehmer versicherte Person ist.

 

Zur Begründung führt die Verwaltung aus, dass sich der Vorgang wirtschaftlich betrachtet so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Dies rechtfertige eine Qualifizierung des Sachverhalts als Barlohnzahlung.

 

(BMF-Schreiben vom 10.10.2013  IV C 5 – S 2334/13/10001; DOK 2013/0865652)

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