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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Bei pauschale Zahlungen ist eine Einzelabrechnung erforderlich

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Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie nach dem Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Vorschüsse oder Abschlagszahlungen für tatsächlich geleistete Arbeit zu begünstigten Zeiten gezahlt werden.

Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Vorschüsse oder Abschlagszahlungen für tatsächlich geleistete Arbeit zu begünstigten Zeiten gezahlt werden. Das setzt zwingend voraus, dass eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgt. Eine Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos ist also unverzichtbar (vgl. die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, beim Stichwort „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“ unter Nr. 10).

 

Die vorstehenden Grundsätze hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung erneut bestätigt. Er lehnt folglich eine Steuerfreiheit ab, wenn Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit durch eine allgemeine Pauschalzahlung abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns) möglich ist.

 

In der Urteilsbegründung bestätigt der Bundesfinanzhof aber auch seine Rechtsprechung, dass die Steuerbefreiung für Pauschalzahlungen in Anspruch genommen werden kann, wenn sie für tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zur Nachtzeit geleistet werden und so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten – aufs Jahr gesehen – die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift erfüllen (vgl. zu diesem besonderen Fall die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, beim Stichwort „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“ am Ende der Nr. 10).

 

(BFH-Urteil vom 8.12.2011  VI 18/11)

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