Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Wahlrecht zwischen Geldleis-tung und Freizeitanspruch
Die Steuerfreiheit eines Zuschlags für Arbeit zu „ungünstigen Zeiten“ setzt voraus, dass der Zuschlag für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. Die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder Freizeitüberhangs ist daher steuerpflichtig.
Die Steuerfreiheit eines Zuschlags für Arbeit zu „ungünstigen Zeiten“ setzt voraus, dass der Zuschlag für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. Die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder Freizeitüberhangs ist daher steuerpflichtig (vgl. die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, beim Stichwort „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, und Nachtarbeit unter Nr. 3 Buchstabe f).
Es ist die Frage aufgetreten, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitnehmer z.B. nach dem Tarifvertrag das Wahlrecht hat, die Lohnzuschläge für die Arbeit zu „ungünstigen Zeiten“ in einen Freizeitausgleich umzuwandeln (= Vorrang Geldleistung vor Freizeitanspruch). Für die rechtliche Würdigung, ob ein Anspruch auf Geld oder auf Freizeit besteht, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt. Hat der Ar-beitnehmer also ein Wahlrecht zwischen Geldleistung und Freizeitanspruch und legt er sich vor Ableisten der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit unwiderruflich für die Geldleistung oder den Freizeitanspruch fest, kann nur noch die Geldleistung oder der Freizeitanspruch entstehen; dies entspricht der Vorgehensweise bei der Frage, ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht (vgl. hierzu die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, beim Stichwort „Gehaltsumwandlung“ unter Nr. 2 Buchstabe c). Aus diesem Grundsatz folgt:
Entscheidet sich der Arbeitnehmer vor der Entstehung seines Anspruchs nicht für einen Freizeitanspruch, entsteht ein Geldanspruch, der im Zeitpunkt der Erfüllung im gesetzlich vorgesehenen Umfang steuerfrei ist.
Entscheidet sich hingegen der Arbeitnehmer vor der Entstehung seines Anspruchs zunächst für einen Freizeitausgleich und wird dieser später durch eine Geldzahlung ausgeglichen, ist die Abgeltung dieses Freizeitanspruchs auch nicht teilweise steuerfrei.
(Auslegung des R 3b Abs. 1 Satz 6 LStR)