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Betriebsrat muss Infostand der Arbeitnehmervereinigung nicht dulden

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Eine Arbeitnehmervereinigung hat gegen den Betriebsrat keinen Anspruch auf Zutritt zu den Vorräumen des Versammlungsraums bei zukünftigen Betriebsversammlungen, um dort einen Informationsstand aufzubauen.

Gewerkschaften und andere Arbeitnehmerkoalitionen können in Betrieben um Mitglieder werben. Dies ist Teil der grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit. Die Frage, wann und in welchem Umfang betriebsfremde Gewerkschaften und andere Vereinigungen Betriebe betreten und dort Mitgliederwerbung betreiben dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt und deshalb höchst umstritten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte zu klären, ob eine betriebsfremde Arbeitnehmervereinigung im Umfeld einer Betriebsversammlung Mitgliederwerbung betreiben kann oder der Betriebsrat das Recht hat, dies zu untersagen.

 

Der Betriebsrat veranstaltet regelmäßig Betriebsversammlungen. Per einstweilige Verfügung begehrte die Arbeitnehmervereinigung, ihr den Aufbau eines Informationsstandes und die Verteilung von Informationsmaterial anlässlich kommender Betriebsversammlungen zu gestatten.

Die Vereinigung hat die Auffassung vertreten, dass sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ein Recht auf angemessene Mitgliederwerbung und Präsentation ihres Verbandes ergebe. Dem von der Gewerkschaft ver.di beherrschten Betriebsrat würde anderenfalls gestattet, jegliche unliebsame Konkurrenz auszuschalten.

Das LAG Düsseldorf gab dem Betriebsrat recht.

Der Arbeitgebervereinigung ist zwar zu folgen, dass die Mitgliederwerbung von Koalitionen und hierfür Zutritt zum Betrieb zu erhalten, zu den gemäß Art. 9 III Satz 1 GG geschützten Tätigkeiten gehört.

Aus dem Recht zur koalitionsspezifischen Betätigung und dem damit verbundenen Zutrittsrecht zum Betrieb ergibt sich aber nicht das Recht, bei jeder künftigen Betriebsversammlung einen Informationsstand in den begehrten Räumlichkeiten bzw. auf dem Veranstaltungsgelände aufzubauen und dort Informationsmaterial zu verteilen.

Um das Recht auf Mitgliederwerbung und Informationserteilung für eine Koalition durchzusetzen, bedarf es nicht eines Zutrittsrechts zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung bzw. dem angemieteten Veranstaltungsgelände anlässlich einer Betriebsversammlung. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass die Maßnahmen außerhalb von Betriebsversammlungen in den Betrieben oder gegebenenfalls außerhalb der vom Hausrecht umfassten Räumlichkeiten durchgeführt werden. Die fehlende Zulassung zu den Vorräumen vor dem Versammlungsort bzw. zu dem Versammlungsgelände führen folglich nicht zu einem wesentlichen Eingriff in die Betätigungsfreiheit.

Vor allem zielt der Antrag darauf ab, in Zukunft bei jeder Betriebsversammlung an den begehrten Stellen Informationsstände aufzubauen und Informationsmaterial zu verteilen.

Es kann nicht im vornherein beurteilt werden, ob nicht im Einzelfall Umstände vorliegen, die bei einer Betriebsversammlung die Einschränkung der Betätigungsfreiheit sowohl im Versammlungsgebäude vor dem Tagungsraum als auch im Eingangsbereich des Gebäudes bzw. auf dem Veranstaltungsgelände erforderlich machen. Es bedarf vielmehr einer Interessenabwägung im jeweiligen Einzelfall.

Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Selbst wenn die Versammlungen in der Vergangenheit in den Räumlichkeiten des Kongresszentrums durchgeführt wurden, kann nicht von vornherein bestimmt werden, ob sie dort verbleiben und wie die zukünftigen Räumlichkeiten aussehen. Es können auch sonstige Besonderheiten und der Anlass einer Betriebsversammlung im Einzelfall für die Beurteilung von Bedeutung sein, ob überhaupt Dritten Zugangsrechte zu den Vorräumen des Versammlungsraums bzw. im angemieteten Veranstaltungsgelände gewährt werden sollen. Das besondere Interesse des Betriebsrats an einem störungsfreien Verlauf der Betriebsversammlung kann dem im Einzelfall entgegenstehen.

 

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2011, Aktenzeichen: 17 TaBV 160/09

Claudia Ehrenfeuchter, Text und Recht

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