rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Betriebsversammlung ist Arbeitszeit

Jetzt bewerten!

Die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen ist Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG, sie stellen keine Pausen oder Ruhezeiten dar.

Sachverhalt:

Der Betriebsrat der Klägerin führt ca. zwei bis drei Mal im Jahr Betriebsversammlungen in den Räumlichkeiten der Klägerin durch.  Die Klägerin ging bei ihrer Dienst- und Schichtplangestaltung zunächst davon aus, dass es sich bei den Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen um Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG  handelt.

Am 14.11.2006 bat die Klägerin das seinerzeit zuständige Staatliche Amt für Arbeitsschutz zu dieser Frage um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 18.12. 2006 teilte das Amt mit, die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen sei als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG zu bewerten. Am 21.3.2007 beantragte die Klägerin bei der zuständigen Bezirksregierung den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts, dass sie im Rahmen ihrer zukünftigen Schichtplanung die Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsversammlungen nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen habe. Die Bezirksregierung stellte fest, dass die Teilnahme der Mitarbeiter an Betriebsversammlungen als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu bewerten sei.

Die Klägerin wollte mit ihrem Antrag den Bescheid aufheben lassen.

 

Entscheidungsgründe:

Zur Begründung verwies das Gericht auf das Betriebsverfassungsgesetz. Betriebsversammlungen sollen nach § 44 Abs. 1 BetrVG nämlich grundsätzlich während der (betrieblichen) Arbeitszeit stattfinden. Zudem zeige die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, dass sie möglichst auch während der individuellen Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers abgehalten werden sollen. Nur aus zwingenden Gründen können Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit angesetzt werden. Zumindest mittelbar werden auch Ort und Zeit durch den Arbeitgeber bestimmt. Wenn eine Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit stattfindet kann sich der Arbeitnehmer nicht  in seinem frei gewählten sozialen oder familiären Umfeld aufhalten. Eine solche mittelbare Einflussnahme reicht aus. Dieser mittelbare Bezug besteht bei Betriebsversammlungen.

 

 

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.5.2011,Aktenzeichen: 4 A 1403/08
Landesrechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen

 

Claudia Ehrenfeuchter, Text und Recht

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Sicherheitskontrolle: Bitte rechnen Sie die Werte aus und tragen Sie das Ergebnis in das dafür vorgesehene Feld ein. *

0 Kommentare zu diesem Beitrag
SX_LOGIN_LAYER