Drucker für den Betriebs-/ Personalrat
Aus Gründen der Vertraulichkeit der zu verarbeitenden Daten kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat in aller Regel nicht darauf verweisen, für die Erledigung des Schriftverkehrs und der weiteren Betriebsratsarbeit einen im Betrieb befindlichen Drucker mitzubenutzen, bei dem der Inhalt der Kommunikation aufgezeichnet und gespeichert wird.
Das Betriebsratsbüro des Antragstellers ist zwar mit zwei PCs, nicht aber mit einem Drucker ausgestattet.
Zum Ausdrucken muss der Betriebsrat ein Kopierdruckkombigerät im benutzen.Dieses befindet in Flur in der Nähe des Betriebsratsbüros. Das Gerät verfügt über die Möglichkeit eines "vertraulich druckens", wobei der Ausdruck erst gestartet wird, wenn am Gerät eine PIN-Nummer eingegeben wird. Die auf diese Weise an das Gerät übermittelten Druckaufträge werden auf einer Festplatte gespeichert. Das Kombigerät ist nur in der Lage, schwarz/weiß zu drucken.
Der Betriebsrat beantragte, die Arbeitgeberin zu verurteilen, ihm einen eigenen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung führte er aus, dass mit der Nutzung des Kombigeräts die Vertraulichkeit nicht gewahrt sei, da die Arbeitgeberin oder Dritte wegen der Speicherung der Daten den Inhalt der Korrespondenz einsehen könnten. Ihm müsse auch ein Farbdrucker zur Verfügung gestellt werden, da die Arbeitgeberin dem Betriebsrat Bekanntmachungen und Ausdrucke in Farbe zur Verfügung stelle.
Arbeitsgericht und LAG gaben dem Antrag statt.
Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat einen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Betriebsrat für seine laufende Geschäftsführung einen PC benötigt. Hieraus folgt zwingend auch die Erforderlichkeit eines Druckers. In kleineren Betrieben kann insoweit zwar auch die Mitbenutzbarkeit eines ohnehin im Betrieb befindlichen Geräts ausreichen. In jedem Fall muss aber die Vertraulichkeit der zu verarbeitenden Daten gewährleistet sein. Dies ist hier bei dem Kombigerät nicht der Fall, so dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen eigenen Drucker zur Verfügung stellen muss.
LAG Hamm Beschluss vom 18.6.2010, Aktenzeichen 10 TaBV 11/10
Claudia Ehrenfeuchter