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Internet für den Betriebsrat

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Das Bundesarbeitsgericht hat ein Urteil über die Internetnutzung von Betriebsräten getroffen,wie sich dies auf das Personalvertretungsrecht auswirkt lesen Sie im folgenden Beitrag.

Nach der Pressemitteilung Nr. 3/10 hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 20.1.2010 – 7 ABR 79/08 – zum Betriebsverfassungsrecht Folgendes entschieden:

 

„Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört das Internet.

 

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher, wie bereits die Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, für den der Betriebsrat gebildet ist, verfügt über einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC entstehen für die Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.“

 

Im Gegensatz zum BetrVG enthalten die 17 Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder – soweit ersichtlich – keine Vorschriften über den Umgang der Personalvertretungen mit neuer Informations- und Kommunikationstechnik. Dieser Themenkreis wird von den Gesetzgebern entweder nicht zur Kenntnis genommen oder es besteht möglicherweise eine Scheu, den Personalräten einen ausdrücklichen Anspruch auf zeitgemäßen Geschäftsbedarf einzuräumen. – Beachtlich ist immerhin, dass das BayPVG (seit 1.5.2007) in Art. 44 Abs. 3 bestimmt, dass dem PR nicht nur geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt werden, sondern er diese auch in einem von der Dienststelle bereits eingerichteten Intranet veröffentlichen lassen kann. – Auch fehlt es an einer entsprechenden höchstrichterlichen Entscheidung der Verwaltungsgerichte für das Personalvertretungsrecht zur Nutzung des Internets durch Personalräte.

 

Die neue Entscheidung des BAG gibt Anlass, auf Folgendes aufmerksam zu machen:

Die Interessen der Mitarbeitervertretungen in den Geltungsbereichen des BetrVG und der Personalvertretungsgesetze an einer effektiven, auf aktueller Unterrichtung beruhenden Wahrnehmung der Belange der Mitarbeiter stimmen grundsätzlich überein. Es ist daher geboten, sie bei der Frage nach dem Zugang zum Internet gleich zu behandeln. Die Rechtsprechung des BAG zum Informationsbedürfnis des Betriebsrats ist in ihrem sachlichen Gehalt auf das des Personalrats übertragbar. Auch seine Aufgaben lassen sich nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über die dienst-, arbeits- und personalvertretungsrechtliche Entwicklung in Gesetz und Rechtsprechung sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume lösen. Die dazu notwendigen Informationen kann der Personalrat nicht allein aus den einschlägigen Gesetzen oder Kommentaren gewinnen; er ist auch auf andere Veröffentlichungen angewiesen, in denen die für ihn wichtigsten Themen nach dem neuesten Stand fachlich dargestellt werden. Diese Anforderungen erfüllt das Internet. Mit seiner Hilfe kann sich der Personalrat zu den einzelnen Problemen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften, veralteten Erläuterungswerken oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen beschränkt zu sein.

 

Für den gesamten Bereich moderner Kommunikationsmittel gilt der Grundsatz, dass die Personalvertretungen von der allgemeinen technologischen Entwicklung nicht abgekoppelt werden dürfen. Die Ansprüche der Personalvertretungen werden begrenzt durch das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ und das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel.

 

Lesen Sie zur Vertiefung:

  • Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Kommentar zum BPersVG, Rn. 40 ff. zu § 44 BPersVG
  • Ballerstedt/Schleicher/Faber, Kommentar zum BayPVG, Rn. 77 ff. zu Art. 44 BayPVG.

 

Hier finden Sie Antworten u. a. zu folgenden Fragen:

  • Telefax für Personalrat?
  • PC für Personalrat?
  • Laptop, Notebook für Personalrat?
  • Einrichtung einer Mailbox durch den Personalrat?
  • Benutzung des Intranets durch den Personalrat?
  • Einrichtung einer Homepage im Internet und/oder Intranet durch den Personalrat?

 

 

Bernd Faber Richter am Arbeitsgericht a.D.

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