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Lehrerräte in Brandenburg teilweise verfassungswidrig

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Die Einrichtung von Lehrerräte an öffentlichen Schulen nach §91 PersVG Brandenburg ist teilweise verfassungswidrig und verletzt das Grundrecht auf Mitbestimmung gemäß Art. 50 der brandenburgischen Verfassung. (Verfassungsgericht Brandenburg Urteil vom 15.10.2009 - Az: VfGBbg 9/09)

Aufgrund der Regelungen in § 91 Landespersonalvertretungsgesetz werden Personalräte für das pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht bei den Schulen, sondern bei den Staatlichen Schulämtern eingerichtet. Daneben können an den einzelnen Schulen sogenannte „Lehrerräte“ gewählt werden, deren Befugnisse von den Kompetenzen der jeweiligen Schulleitung abhängen.

Die Antragsteller, die Fraktion " die Linke",  machten mit Normenkontrollantrag  gegen § 91 PerVG geltend, die Norm verstieße gegen das durch Art. 50 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleistete Mitbestimmungsrecht sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip. Sie sei zu unbestimmt und verletze das Gebot der orts- und sachnahen Vertretung. Der Gesetzgeber habe die Bildung von Personalräten an den Schulen gestatten müssen, nachdem infolge der pädagogischen Neuorientierung gewichtige Entscheidungsbefugnisse auf die Schulleitungen verlagert worden seien.

Das Verfassungsgericht ist der Auffassung der Antragsteller zum Teil gefolgt. Es hat grundlegend zu Art. 50 LV Stellung genommen und ausgeführt, die Verfassungsnorm gewähre den Beschäftigten ein soziales Grundrecht auf Mitbestimmung. Der Landesgesetzgeber habe bei der Ausgestaltung dieses Rechts im Rahmen seiner Gesetzgebungszuständigkeit einen erheblichen Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen die verfassungsrechtlich gesicherten Grundprinzipien der Mitbestimmung bildeten. Diese seien bei der Ausgestaltung der Personalvertretung an Schulen nicht vollständig beachtet worden. Die Aufteilung der Personalvertretung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten der Schulen auf Personalräte bei den Staatlichen Schulämtern und Lehrerräte in den Schulen sei zwar verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit der Landesverfassung unvereinbar sei aber, dass das Anhörungsrecht der Lehrerräte nur für Lehrer und nicht auch für das sonstige pädagogische Personal an den Schulen gelte. Gegen die Landesverfassung verstoße ebenfalls, dass die Lehrerräte nicht auch an Schulen den Personalräten gleichgestellt seien, in denen der Schulleiter statt in personellen Angelegenheiten allein in sozialen, organisatorischen oder sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten entscheidungsbefugt sei.

 

Urteil des Verfassungsgericht Brandenburg vom 15.10.2009 Az: VfGBbg 09/08

 

ehc

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