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Leiharbeitnehmern steht ein Wahlrecht für den Personalrat zu

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Leiharbeitnehmern steht nach einer Beschäftigungsdauer von drei Monaten ein aktives Wahlrecht für den Personalrat der entleihenden Dienststelle zu. Nach sechs Monaten sind sie außerdem passiv berechtigt.

Sachverhalt: 

Das Universitätsklinikum Frankfurt am Main ist seit 2001 eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts und beschäftigt Arbeitnehmer/innen, die zunächst in eine privatrechtlich als GmbH orga­nisierte Tochtergesellschaft des Klinikums „ausgelagert“ und von dieser zur Arbeitsleistung wieder an das Klinikum entliehen worden sind.

Bei der Personalratswahl im Universitätsklinikum war diesen Leiharbeitnehmern/innen im Mai 2008 das aktive Wahlrecht mit der Begründung verweigert worden, sie seien nicht Beschäftigte des Klinikums, sondern nur der Verleiher-GmbH. Das hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf die Wahlanfechtung von Leiharbeitnehmern/innen hin anders gesehen und die Wahl im November 2008 für ungültig erklärt.

Bei der nach den verwaltungsgerichtlichen Vorgaben im November 2009 erneut durchgeführten Personalratswahl war ein Leiharbeitnehmer, der bereits Betriebsratsvorsitzender bei der Verlei­her-GmbH war, in den Personalrat des Universitätsklinikums und dort zum stellvertretenden Per­sonalratsvorsitzenden gewählt worden. Dagegen ging nunmehr der Klinikumsdirektor mit einer Wahlanfechtung insbesondere deshalb vor, weil seiner Ansicht nach Leiharbeitnehmer/innen zum Personalrat derjenigen Dienststelle nicht wählbar seien, in der sie ohne unmittelbare arbeitsoder dienstrechtliche Beziehung allein aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung tätig seien.

 

Entscheidung:

Der Hess. VGH wies die Beschwerde ab. Die Wahl des beteiligten Personalrats im November 2009 sei wirksam.  Maßgeblich für das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht ist allein die auf eine gewisse Dauer von länger als drei bzw. sechs Mo­naten angelegte tatsächliche Eingliederung der Leiharbeitnehmer/innen in die Arbeitsorganisa­tion der Beschäftigungsdienststelle, der aufgrund des Überlassungsvertrages auch ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zustehe.

Dies gelte auch für vergleichbare Fälle nach dem Betriebsverfas­sungsgesetz und im Personalvertretungsrecht des Bundes und des Landes.

So seien auch länger­fristig abgeordnete öffentlich Bedienstete in ihren Einsatzdienststellen wahlberechtigt.

Dem Wahlrecht von Leiharbeitnehmern/innen stehe nicht entgegen, dass sie nach dem privat­rechtlichen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeitnehmer ihrer Verleiherfirma blieben. Mit guten Gründen werde für sie eine doppelte Betriebs- bzw. Dienststellenzugehörigkeit angenom­men, dass nämlich ihr „Grundverhältnis“ beim Verleiherbetrieb verbleibe und ihr „Betriebsver­hältnis“ auf die Entleiherfirma übergehe, die auch das Direktionsrecht ausübe. Es sei deshalb sinnvoll, langfristig eingesetzten Leiharbeitnehmern/innen auch in der Entleiherdienststelle über das personalvertre­tungsrechtliche aktive und passive Wahlrecht dort Einflussmöglichkeiten auf Betriebsablauf und -organisation zu eröffnen.

 

Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht hat der Hessische Verwaltungsgerichts­hof nicht zugelassen.

 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2010, Aktenzeichen: 22 A 959/10.PV

Quelle: Pressemitteilung 1/2011 vom 3.1.2011

 

Claudia Ehrenfeuchter, Ass.jur  -  Text und Recht

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