Mitbestimmungsrecht bei Stufenzuordnung im Rahmen der Eingruppierung
Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Angestellten erstreckt sich auch auf die Stufenzuordnung nach TVöD bzw. TV-L. Dies hat das BVerwG im August 2008 entschieden.
Die Mitbestimmung hinsichtlich der Bezahlung bei der Einstellung beschränkte sich bisher nach herrschender Meinung auf die Zuordnung zur Vergütungsgruppe, nicht aber auf die Dienstalterstufe.
Obwohl bereits anders entschieden, wurde teilweise sogar die Mitbestimmung bei der Bestimmung der Fallgruppe nach dem BAT bestritten.
Im BAT war die Gehaltshöhe bei der Einstellung nur von der Zuordnung zur Vergütungsgruppe abhängig. Die Zuordnung zur Dienstaltersstufe war tariflich vorgegeben.
Seit der Einführung von Erfahrungsstufen in TVöD und TV-L (z. B. § 16 Abs. 2 TVöD-AT) haben die Arbeitgeber Spielräume, Vordienstzeiten zu berücksichtigen oder nicht. Dadurch bestimmen sie wesentlich über die Höhe der Vergütung mit. Denn es herrscht dort der Grundsatz, dass im Falle der Einstellung die Einstufung in die Stufe 1 der sog. Erfahrungsstufen zu erfolgen hat. Ausnahmen (z. B. auch im Rahmen der Personalgewinnung) bestätigen die Regel. Gleichwohl ist die Zuordnung zu einer Stufe für den Betroffenen von erheblichem wirtschaftlichem Interesse. Danach bemisst sich sein monatliches Einkommen.
Mit Ausnahme der Länder, deren Personalvertretungsgesetze
dem Personalrat eine „Allzuständigkeit“ einräumen (z.B. Rheinland-Pfalz), verneinten die Verwaltungsgerichte trotzdem ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Stufenzuordnung.
Die bisherige Rechtsprechung zu diesem Themenkreis war alles andere als einheitlich. Auch das VG Braunschweig verneinte die Mitbestimmung, ließ allerdings die Sprungrevision zum BVerwG zu, damit diese Frage bundeseinheitlich alsbald geklärt ist. Diese nutzte der antragstellende Schulbezirkspersonalrat Braunschweig.
Er stand auf dem Standpunkt, dass auch bei der Stufenzuordnung das Recht auf Mitbestimmung bei „Eingruppierungen“ gelte. Nur so könne verhindert werden, dass durch eine mehr und minder wohlwollende Bewertung einzelne Bewerber bevorzugt, andere aber benachteiligt werden.
Durch die Mitbestimmung habe der Personalrat die Möglichkeit der Mitprüfung, könne Transparenz geschaffen und damit die Akzeptanz der Einstufungen seitens der Beschäftigten erhöht werden. Der Personalrat habe schließlich die Aufgabe darauf zu achten, dass alle in der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt würden. Dies könne jedoch nur geschehen, wenn die Stufenzuordnung, die eine personelle Einzelmaßnahme darstellt, in jedem Fall transparent gemacht würde.
Dem stimmte das BVerwG im Ergebnis zu. Es hob damit die anders lautende Entscheidung des VG Braunschweig auf.
Im gleichen Sinne wurde ein Parallelverfahren aus Rheinland-Pfalz entschieden. Das dortige OVG hatte entschieden, dass es keine
Mitbestimmung des Personalrats bei der Stufenzuordnung gibt. Auch diese Entscheidung wurde aufgehoben (zitiert nach der Allgemeinen Zeitung Mainz v. Freitag, den 12.9.2008, S. 4).
Die Landespersonalvertretungsgesetze z. B. Hessen, Baden-Württemberg und Niedersachsen haben bei der Mitbestimmung zur Eingruppierung vergleichbare Regelungen. Diese Entscheidung ist voll inhaltlich auf hessisches Recht übertragbar. Sie bestätigt damit im Übrigen die schon bisher in der Kommentarliteratur vertretene Auffassung (Rothländer in HBR I § 77 HPVG Rn. 474).
BVerwG v. 27.8.2008.
Az.: 6 P 11.07
Ch. Rothländer