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Zuweisung von Büropersonal für den Personalrat

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Für Arbeitgeber und Personalvertretung gleichermaßen von Bedeutung ist, ob und in welchem zeitlichen Umfang dem Personalrat durch die Dienststellenleitung Büropersonal zuzuweisen ist.

Nach den Regelungen der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder hat die Dienststelle für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung Räume, den Geschäftsbedarf und das Büropersonal („Schreibkräfte“) zur Verfügung zu stellen. Auch für das Betriebsverfassungsrecht gilt Entsprechendes. Nur im Personalvertretungsgesetz für das Land Hessen fehlt eine Bestimmung über die Zuweisung von Büropersonal.

 

In einer jetzt in der Fachzeitschrift „Die Personalvertretung“ (Heft 12, Seite 466) veröffentlichten Entscheidung von 8.4.2008 (Aktenzeichen 18 P 07.1370) hat der Bay. Verwaltungsgerichtshof folgende Grundsätze herausgestellt:

  • Das Gesetz räumt dem Personalrat in dieser Frage eine durchsetzungsfähige Rechtsposition ein. Er kann den Anspruch vor dem zuständigen Gericht gegen die Dienststelle mit einem Verpflichtungsantrag geltend machen.
  • Der Rechtspruch auf Zuweisung einer Bürokraft besteht, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
  • Die Bürokraft darf nur für die laufende Geschäftsführung und nicht für typische Sacharbeitertätigkeiten oder solche Aufgaben eingesetzt werden, die der Personalrat selbst erledigen kann oder erledigen muss.
  • Soll die Verpflichtung der Dienststelle, den Personalrat bei der Bewältigung seiner Aufgaben in technischer Hinsicht zu unterstützen, ihren Zweck erfüllen, verbietet sich jedoch ein zu enges Verständnis der Aufgabe einer Bürokraft. Der so verstandene Aufgabenbereich beschränkt sich deshalb nicht nur auf Schreibarbeiten und die damit zusammenhängenden Vor- und Nacharbeiten wie das Adressieren, Versenden und Ablegen von Schreiben, sondern umfasst die üblicherweise anfallenden Büroarbeiten, soweit es sich nicht um typische Sachbearbeiteraufgaben handelt.
  • Es fällt dem Verantwortungsbereich des Personalrates, im Einzelnen darzulegen, welche Bürotätigkeiten bei ihm anfallen und in welchem Umfang diese einer Bürokraft übertragen werden sollen.

Zum konkreten Fall, der der Entscheidung zugrunde lag:

Es ging um eine Dienststelle des Bundes mit etwa 550 Beschäftigten. Der Personalrat verlangte eine Bürokraft im Umfang von 19,5 Stunden pro Woche. Die Gerichte beider Instanzen sprachen dem Personalrat eine Bürokraft für einen halben Arbeitstag pro Woche zu.

Lesen Sie zur Vertiefung:

  • Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Kommentar zum BPersVG, Rn. 44 ff. zu § 44 BPersVG
  • Ballerstedt/Schleicher/Faber, Kommentar zum BayPVG, Rn 71 ff. zu Art 44 BayPVG

 

Hier finden Sie Antworten u.a. zu folgenden Fragen:

  • Wer wählt das Büropersonal aus?
  • Wer übt das Direktionsrecht aus?
  • Wie steht es mit der Schweigepflicht?

 

Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht

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