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§ 20 TV-L: Jahressonderzahlung bei befristeten Arbeitsverträgen mit Unterbrechungen

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Für die Höhe des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst sind alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben.

Sachverhalt:

 

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft befristet vom 31.10.2008 bis 16.8.2009 beschäftigt. Hieran schloss sich eine weitere Beschäftigung vom 31.8.2009 bis 27.8.2010 an. Das beklagte Land zahlte an die Klägerin für das Kalenderjahr 2009 eine anteilige Sonderzahlung von 640,16 Euro brutto. Dabei legte es allein die Beschäftigungszeit des zweiten Arbeitsverhältnisses zugrunde.

 

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die restliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 i. H. von 664,94 Euro brutto. Sie ist der Auffassung, dass bei der Berechnung auch die Beschäftigungszeiten des ersten befristeten Arbeitsverhältnisses im Jahr 2009 zu berücksichtigen seien.

 

Das beklagte Land hat vorgetragen, dass nur das letzte Arbeitsverhältnis maßgebend sei. Die in einem früheren Arbeitsverhältnis erworbenen Rechte wirkten sich nicht ohne weiteres in einem späteren Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber aus.

 

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

 

Prozessergebnis:

 

Die Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

 

Begründung:

 

Nach § 20 TV-L haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Monat, in dem der Beschäftigte keinen Entgeltanspruch hat (§ 20 Abs. 4 TV-L).

 

Dabei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen war, beispielsweise weil eine weitere Befristung sich nicht nahtlos anschloss. Die tarifliche Regelung stellt hinsichtlich der Höhe der Sonderzahlung maßgeblich darauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegen denselben Arbeitgeber bestand. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel hat für die Monate zu erfolgen, in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde. Die Klägerin hatte hingegen in jedem Monat des Jahres 2009 einen Entgeltanspruch, sodass eine Kürzung nicht in Betracht kommt.

 

 

BAG U.v. 12.12.2012

Az. 10 AZR 922/11

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 88/12 des BAG vom 12.12.2012 und Terminvorschau.

 

 

Hinweis:

 

Der Entscheidung liegt zwar ein Arbeitsverhältnis im Anwendungsbereich des TV-L zugrunde. Für Beschäftigte des TVöD ist dieses Urteil aber entsprechend anwendbar, da die Regelungen für diesen Fall in beiden Tarifverträgen vergleichbar sind.

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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