§ 20 TVöD – Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung
Das Bundesarbeitsgericht hat einen Streit über die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD für das Jahr 2008 entschieden.
Sachverhalt:
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien des Prozesses findet der TVöD Anwendung. Im Jahr 2009 setzte die Beklagte das Entgelt der Klägerin neu fest. Sie zahlte die monatlichen Unterschiedsbeträge nach. Eine Neuberechnung der Jahressonderzahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin meint: Die Sonderzahlung sei nach dem tariflich zustehenden und nicht nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt zu berechnen.
Nach Auffassung der Beklagten ist die Jahressonderzahlung nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt zu bemessen.
Prozessergebnis:
Die Klägerin hatte vor dem BAG Erfolg.
Begründung:
Grundlage der Berechnung der Jahressonderzuwendung ist das „für“ die Referenzmonate durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt und nicht das unmittelbar „in“ den Bezugsmonaten gezahlte Entgelt. „Für“ die Referenzmonate geleistete Nachzahlungen sind bei der Bemessung der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen.
Dies ergibt die Auslegung des § 20 TVöD.
Der Wortlaut der Vorschrift, von dem bei der Auslegung des Tarifvertrags vorrangig auszugehen ist, führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang ist weitgehend unergiebig.
Im Zweifel ist aber diejenige Auslegung vorzuziehen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, am Zweck orientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
Es ist nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Bemessung der Jahressonderzahlung trotz denkbarer Irrtümer bei der Zahlung oder möglicher Verzögerungen bei der Abwicklung der Zahlung ausschließlich an das tatsächlich in den Referenzmonaten zugeflossene Entgelt anknüpfen wollten. Es ist auch nicht sachgerecht, die Höhe der Jahressonderzahlung von der Dauer der Umsetzung einer Tarifänderung abhängig zu machen. Auch würde ein Tarifverständnis, nach dem die Berechnung der Jahressonderzahlung trotz identischer Eingruppierung und identischem Anspruch auf Vergleichsentgelt je nach dem Zeitpunkt einer tatsächlichen Zahlung zu einer Ungleichbehandlung führen kann, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenklich sein.
BAG U. v. 20.11.2011
AZ. 10 AZR 549/10
Bernhard Faber