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Ärztliches Attest: Arbeitgeber darf Vorlage für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen.

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Einzelne Beschäftigte müssen auf Verlangen ihres Arbeitgebers schon am ersten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorlegen. Der Arbeitgeber muss dafür keine Gründe nennen.

Sachverhalt:

 

Die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30.11.2010 einen Dienstreiseantrag, den ihr Vorgesetzter ablehnte. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung vom 29.November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen.

 

Die Klägerin begehrt den Widerruf dieser Anweisung. Sie hat geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Missbrauchsverdacht hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit bestehe bei ihr nicht. Die Weisung sei willkürlich und verletze das allgemeine arbeitsrechtliche Schikaneverbot. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.

 

Der Beklagte meint, die Aufforderung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bedürfe weder einer Begründung noch eines Sachverhalts, der in der Vergangenheit Zweifel an einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit begründet habe.

 

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

 

Prozessergebnis:

 

Die Klägerin hatte auch vor dem BAG keinen Erfolg.

 

Begründung:

 

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im Ermessen des Arbeitgebers, das nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist.

 

Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall.

 

 

BAG U.v. 14.11.2012

Az. 5 AZR 886/11

 

 

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 78/12 vom 14.11.2012 und Terminvorschau

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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