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Altersteilzeit – Blockmodell – Urlaubsgeld

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Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob ein in der Arbeitsphase der Altersteilzeit angespartes, aber nicht ausgezahltes Urlaubsgeld zeitversetzt in der Freistellungsphase auszuzahlen ist.

Sachverhalt


Es ging im Streitfall um Ansprüche nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 10.12.1990 i. d. F. des Änderungstarifvertrags vom 29.102001 (TV Urlaubsgeld Ang-O). Streitig war auch, ob dem Anspruch die Ausschlussfrist des § 37 TV-L entgegenstand.

 

Prozessergebnis


Die Klägerin, eine Lehrerin in Altersteilzeit, hatte vor dem BAG Erfolg.

 

Begründung


Es wird zusammenfassend auf die Orientierungssätze des BAG Bezug genommen, die wie folgt lauten:

 

  1. Das Urlaubsgeld nach dem TV Urlaubsgeld Ang-O war ein fester Bezügebestandteil i. S. von § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ. Es war deshalb in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nur zur Hälfte zu zahlen. Die andere Hälfte wurde angespart und steht dem Altersteilzeitarbeitnehmer zeitversetzt in der Freistellungsphase zu.
  2. Dem steht nicht entgegen, dass der TV-L den TV Urlaubsgeld Ang-O mit Wirkung zum 1.11.2006 ersatzlos abgelöst hat. Auch wenn seitdem kein neuer Urlaubsgeldanspruch mehr begründet wird, entfällt für die Freistellungsphase ab dem Jahr 2007 nicht rückwirkend der Anspruch auf den in der vorhergehenden Arbeitsphase angesparten Teil des Urlaubsgelds. Rechtsgrundlage für diese Forderung ist § 4 Abs. 1 Alt. 1 ATZ i. V. m. dem in der Arbeitsphase geltenden TV Urlaubsgeld Ang-O.
  3. Die Klageerweiterung in einem rechtshängigen Verfahren erfüllt zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist auch die Voraussetzungen einer schriftlichen Geltendmachung.

 

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vollständigen Wortlaut der Entscheidungsbegründung verwiesen.

 

BAG, U. v. 16.11.2010 

Az. 9 AZR 597/09

 

B. Faber

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